Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 409
Nicht selten kommt es zu Fehlern bei der Leistung auf die übernommenen Geschäftsanteile. So etwa, wenn der vom Gesellschafter an die GmbH gezahlte Einlagebetrag dazu verwendet wird, ihm dieses Geld kurze Zeit später als Darlehen zurückzugewähren (sog. Hin- und Herzahlen). Die Grundsätze des Hin- und Herzahlens gem. § 19 Abs. 5 GmbHG finden gem. § 56a GmbHG auch auf die Kapitalerhöhung Anwendung. In diesen Fällen hat die Einlageleistung nur dann Erfüllungswirkung, wenn die Leistung durch einen vollwertigen und jederzeit fälligen bzw. fällig zu stellenden Rückgewähranspruch gedeckt ist und in der Anmeldung beim Handelsregister angezeigt wurde (§ 19 Abs. 5 GmbHG). Auch für den umgekehrten Fall – zunächst erfolgt die Darlehensgewährung durch die Gesellschaft an den Inferenten und sodann die Leistung der Einlage (sog. Her- und Hinzahlen) – gilt dies nach Auffassung des II. Zivilsenats des BGH in analoger Anwendung von § 19 Abs. 5 GmbHG entsprechend.
Rz. 410
Ist die Gesellschaft in einen Cash-Pool einbezogen, ist danach zu differenzieren, ob bei Weiterleitung der geleisteten Bareinlage auf das Konto des Poolführers dieses einen Positiv- oder Negativsaldo zugunsten bzw. zulasten der Gesellschaft aufweist. Während der erste Fall ein Hin- und Herzahlen darstellt, ist der zweite Fall wie eine verdeckte Sacheinlage zu beurteilen (dazu bereits s.o., Rdn 70). Im ersten Fall (Hin- und Herzahlen) ist eine Erfüllung der Einlageverpflichtung nicht von vorneherein ausgeschlossen. Gem. § 19 Abs. 5 GmbHG wird die Erfüllung fingiert, sofern der schuldrechtliche Rückzahlungsanspruch durch einen vollwertigen und jederzeit fälligen bzw. durch fristlose Kündigung jederzeit fällig zu stellenden Rückgewähranspruch gesichert ist. Eine solche Rückzahlung oder deren Vereinbarung ist in der Anmeldung anzugeben, § 19 Abs. 5 Satz 2 GmbHG. War die Rückzahlung nicht durch einen vollständig vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt, der jederzeit fällig ist oder gestellt werden kann, erlischt die Einlagenforderung nicht sofort wie nach § 19 Abs. 5 Satz 1 GmbHG, sondern erst, wenn das Darlehen durch den Gesellschafter getilgt wird.
Rz. 411
Demgegenüber hat die Einzahlung im zweiten Fall – Weiterleitung auf im Negativsaldo geführtes Konto bei der Muttergesellschaft – als verdeckte Sacheinlage keine Erfüllungswirkung. Es erfolgt lediglich eine Anrechnung, soweit die Forderung gegen den Poolführer vollwertig, fällig und liquide ist (§ 19 Abs. 4 Satz 3 GmbHG).
Rz. 412
Maßgeblich für die Erfüllungswirkung ist der Zeitpunkt der Vereinbarung über die Verwendung der Einlage im zuvor dargestellten Sinne. Einigen sich die Gesellschafter erst nach der Einlageleistung über die Rückzahlung, hatte die Geschäftsführung freie Verfügbarkeit über die Einlage erlangt. Somit ist der Kapitalaufbringungsvorgang im Zeitpunkt der Rückzahlung bereits abgeschlossen, sodass die Rückzahlung von Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter nach den Grundsätzen der Kapitalerhaltung nach § 30 Abs. 1 GmbHG zu behandeln ist.