Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 508
Gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG gilt der Gesellschaft gegenüber nur derjenige als Gesellschafter, der in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG) eingetragen ist. Für die Vornahme von Änderungen in der Gesellschafterliste sind grds. die Geschäftsführer der GmbH (§ 40 Abs. 1 GmbHG) oder der an der Veränderung mitwirkende Notar (§ 40 Abs. 2 GmbHG) zuständig.
Der Geschäftsführer ändert die Liste gem. § 40 Abs. 1 Satz 4 GmbHG auf "Mitteilung und Nachweis". Folglich trifft den Geschäftsführer eine inhaltliche Prüfungspflicht, d.h. er muss prüfen, ob die Veränderungen im Gesellschafterbestand wirksam sind. Die dabei an die Prüfung zu stellenden Anforderungen dürfen nicht überspannt werden. Entsprechend der Parallelvorschrift des § 67 Abs. 3 AktG ist er aber weder zur Einreichung einer veränderten Gesellschafterliste verpflichtet noch befugt, wenn er auf andere Weise Kenntnis von Veränderungen des Gesellschafterbestandes erlangt. Eine Ausnahme hiervon besteht nach h.M. aber in den Fällen, in denen der Geschäftsführer selbst an der Veränderung mitgewirkt hat. Der BGH vertritt die Auff., dass der Geschäftsführer stets auch parallel neben dem Notar zur Einreichung einer Gesellschafterliste berechtigt bleibt. Der Geschäftsführer sei zudem befugt eine vom Notar eingereichte Gesellschafterliste zu korrigieren.
Rz. 509
Falls ein Notar an der Veränderung der Beteiligungsverhältnisse mitgewirkt hat (was insbesondere bei Anteilsveräußerungen aufgrund des Beurkundungserfordernisses stets der Fall ist), hat der Notar anstelle des Geschäftsführers die Liste zu unterschreiben und zum Handelsregister einzureichen, § 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG. Eine Abschrift der geänderten Liste ist an die Gesellschaft zu übermitteln. Ferner muss er die Liste mit einer Bescheinigung versehen, dass die geänderten Eintragungen den Veränderungen entsprechen, an denen er mitgewirkt hat, und die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimmen, § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG.
Die Frage, ob ein ausländischer Notar zum Einreichen der nach Anteilsabtretung aktualisierten Gesellschafterliste berechtigt ist, hat der BGH dahingehend beantwortet, dass ein ausländischer Notar jedenfalls dann zur Einreichung der Gesellschafterliste berechtigt ist, wenn die von ihm im Ausland vorgenommene Beurkundung einer Anteilsübertragung einer Beurkundung durch einen deutschen Notar gleichwertig und daher im Inland wirksam ist. In einem solchen Fall ergebe sich die Einreichungskompetenz als Annex seiner Beurkundungskompetenz. Das Registergericht könne aber im Rahmen seines formellen Prüfungsrechts eine Gesellschafterliste nur dann zurückweisen, wenn der ausländische Notar unter keinen Umständen zur Einreichung der Gesellschafterliste berechtigt wäre, was nur der Fall sei, wenn die Auslandsbeurkundung offensichtlich unwirksam sei und der ausländische Notar deshalb einem zur Einreichung nicht berechtigten Dritten gleichstehe.