Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 2341
Die verbesserte Transparenz und die verlässliche Kontrolle von Unternehmensdaten werden durch die DRL II ergänzt durch die direkte grenzüberschreitende Nutzung von Unternehmensinformationen. Das wird über ein Bündel an Maßnahmen ermöglicht werden. Dazu gehört zunächst der Grundsatz der einmaligen Erfassung (once only-Prinzip) bei der Gründung von Tochtergesellschaften oder Eintragung von Zweigniederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat. Nach Art. 13g Abs. 2a UAbs. 1 und Art. 28a Abs. 5a UAbs. 1 GesRRL-E sollen Urkunden und Informationen aus dem Register des Ausgangsmitgliedstaats vom Register des Zielmitgliedstaats über das BRIS abgerufen werden, sodass diese nicht ein zweites Mal vorgelegt werden müssen. Das soll Aufwand, Zeit und Kosten sparen.
Rz. 2342
Zusätzlich wird nach Art. 16b GesRRL-E das EUCC eingeführt, das nach Art. 16b Abs. 1 Satz 2 GesRRL-E als schlüssiger, aber nicht abschließender Nachweis für die Gründung der betreffenden Gesellschaft und für bestimmte weitere Informationen anzuerkennen ist. Auch das EUCC kann für Zwecke der Gründung von Tochtergesellschaften über das BRIS abgerufen werden (Art. 13g Abs. 2a UAbs. 1 Satz 2 GesRRL-E). Das EUCC verwirklicht damit das Prinzip der gegenseitigen grenzüberschreitenden Anerkennung von Unternehmensinformationen. Für erhebliche Erleichterung des grenzüberschreitenden Rechts- und Wirtschaftsverkehrs wird die unmittelbare elektronische Abrufbarkeit des EUCC über das BRIS sorgen.
Rz. 2343
Die direkte grenzüberschreitende Nutzung von Unternehmensinformationen wird flankiert von der teilweisen Aufhebung von "Förmlichkeiten", nämlich dem Apostillen- und dem Übersetzungserfordernis. Anzumerken ist, dass in dem Maße, wie auf entsprechende Registerdaten und Informationen in den Registern unmittelbar elektronisch zugegriffen werden kann, der Versand apostillierter Dokumente entfällt. Diese Möglichkeit besteht bereits nach geltender Rechtslage nach § 21 Abs. 1 BNotO bei Einsicht durch einen Notar in ein funktionsäquivalentes Register. Unabhängig von Art. 16d GesRRL-E wäre eine Apostille nicht mehr erforderlich für die digitale EU-Vollmacht. Die Einführung dieser (rechtsgeschäftlichen) Vollmacht komplettiert den Maßnahmenkatalog zur direkten grenzüberschreitenden Nutzung von Unternehmensinformationen. Mit ihr sollen Gesellschaften zur Durchführung von Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen der GesRRL eine Person zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der Gesellschaft ermächtigen können.