Rz. 476

Eine weitere Fallgruppe der Anfechtbarkeit sind die Besicherungs- und Doppelbesicherungsfälle. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass dann, wenn der Gesellschafter eine Darlehensgewährung vornimmt und die Gesellschaft dieses Darlehen besichert, sich die Anfechtungsfrist auf zehn Jahre erhöhen kann. Erfasst ist der Fall, bei dem der Gesellschafter sich aus der von der Gesellschaft gestellten Sicherheit befriedigt.[1578] Unklar ist die Situation dann, wenn zunächst die Gesellschaft die Sicherheit freigibt, in unmittelbarem Anschluss dann das Darlehen zurückgewährt wird und die Gesellschaft dann in der Folge nach Ablauf eines Jahres den Insolvenzantrag stellt.

 

Rz. 477

Eine in der Praxis häufig nicht beachtete Anfechtungsmöglichkeit resultiert aus der Stellung von Sicherheiten seitens des Gesellschafters und der Anfechtbarkeit nach § 135 Abs. 2 InsO. Vom Grundsatz her gilt nach Auffassung des IX. Zivilsenats des BGH, dass einer sog. Doppelbesicherung immer zunächst die Sicherheit in Anspruch zu nehmen ist, die nicht von der Gesellschaft, sondern vom Gesellschafter gestellt wurde. Dies gilt völlig unabhängig davon, ob mit dem Sicherungsnehmer anderweitige Vereinbarungen getroffen wurden. Zahlt die Gesellschaft innerhalb eines Jahres vor Insolvenzantragstellung entweder das vom Gesellschafter besicherten Darlehen zurück oder wird der Darlehensgeber dadurch befriedigt, dass Sicherheiten der Gesellschaft befriedigt werden, so ist das Freiwerden der Sicherheiten des Gesellschafters so wie eine Darlehensrückgewähr anfechtbar.[1579]

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