Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 2387
Die digitale EU-Vollmacht ist im Einklang mit den jeweiligen nationalen rechtlichen und förmlichen Voraussetzungen zu erteilen, abzuändern und zu widerrufen (Art. 16c Abs. 1 UAbs. 3 GesRRL-E). Allerdings müssen zumindest die Identität, Geschäftsfähigkeit und Vertretungsbefugnis des erteilenden organschaftlichen Vertreters durch Gerichte, Notare oder andere zuständige Behörden geprüft werden. Um eine Umgehung der öffentlichen Präventivkontrolle durch die digitale EU-Vollmacht zu verhindern, hat der Unionsgesetzgeber entgegen dem Kommissionsvorschlag auch hinsichtlich der Erteilungsvoraussetzungen der digitalen EU-Vollmacht die verpflichtende öffentliche Präventivkontrolle vorgeschrieben.
Rz. 2388
Darüber hinaus regelt die DRL in Art. 16c GesRRL-E nicht abschließend, wie die Mitgliedstaaten die Richtlinienbestimmungen zur digitalen EU-Vollmacht umzusetzen haben. Insoweit besteht erheblicher Umsetzungsspielraum. Aus diesem Grund wird es keine unionsweit einheitliche, sondern 27 unterschiedliche digitale EU-Vollmachten geben. Klar ist jedoch, dass die zuständigen Stellen im Verwendungsstaat die Echtheit und Authentizität und fortdauernde Gültigkeit der digitalen EU-Vollmacht sowie die Einhaltung der Erteilungsvoraussetzungen und etwaiger Formerfordernisse prüfen können müssen. Wie die Mitgliedstaaten dies gewährleisten, ist ihnen überlassen. Sie können sich hierzu des rechtlichen und technischen Rahmens der revidierten eIDAS-Verordnung bedienen und qualifizierte elektronische Signaturen und Attributsbescheinigung sowie Vertrauensdienste einsetzen. Der Kommissionsentwurf hatte insoweit in Art. 16c Abs. 3 GesRRL-E die zwingende Offenlegung der digitalen EU-Vollmacht im Register der Gesellschaft verlangt. Aus dieser Pflicht wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens allerdings eine bloße Option. Die fakultative Offenlegung im Register der Gesellschaft, wie eine Satzung oder Gesellschafterliste, wäre gleichwohl der einfachste und sicherste Weg, um den Nachweis der Vertretungsmacht durch die digitale EU-Vollmacht zu führen und ist den Mitgliedstaaten daher für die Umsetzung zu empfehlen. Solange die digitale EU-Vollmacht im Register offengelegt ist, wäre sie als gültig und nicht widerrufen anzusehen. Gleichzeitig könnten Echtheit und Authentizität sowie die Einhaltung der Erteilungsvoraussetzungen und etwaiger Formerfordernisse über qualifizierte elektronische Signaturen und Attribute und Vertrauensdienste technisch überprüfbar ausgestaltet werden.