Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 599
Neben den vorstehenden Angaben muss das Gründungsprotokoll auch die Satzung enthalten. § 23 Abs. 3 AktG fordert dabei bestimmte Mindestangaben (s. zu den Einzelheiten Rdn 784 ff.).
Weiter ist in der Gründungssatzung nach § 26 Abs. 1 AktG der einem Aktionär oder einem Dritten für seine Mitwirkung an der Gründung eingeräumte Sondervorteil anzugeben. Anzugeben ist schließlich nach § 26 Abs. 2 AktG der von der Gesellschaft zu tragende Gründungsaufwand.
Rz. 600
Übernimmt – wie regelmäßig – die Gesellschaft den Gründungsaufwand, ist dieser in einer Gesamtsumme anzugeben. Anzugeben ist, um welchen Gründungsaufwand es im Einzelnen geht (Notar- und Gerichtskosten, Kosten einer Gründungsprüfung, Kosten der Rechtsberatung). Weitere Einzelangaben sind in der Satzung nicht erforderlich. Notwendig ist eine solche Aufschlüsselung aber in der Handelsregisteranmeldung gem. § 37 Abs. 1 Satz 5 AktG und bei der Berechnung der Gründungskosten nach § 37 Abs. 4 Nr. 2 AktG. Stehen die Kosten noch nicht fest, ist ein geschätzter Betrag anzugeben. Pauschale Angaben genügen nicht.
Rz. 601
Noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, ob es im Hinblick auf die Übernahme der Gründungskosten durch die Gesellschaft eine prozentuale Obergrenze im Verhältnis zum Grundkapital oder Stammkapital gibt. Wohl herrschend wird vertreten, dass eine solche nicht zu beachten sei. Ausgenommen ist der Fall der Gründung einer GmbH nach Musterprotokoll gem. § 2a GmbHG. Dort ist der von der Gesellschaft zu übernehmende Gründungsaufwand auf den Betrag des Stammkapitals, max. 300,00 EUR, beschränkt.
Rz. 602
Abgestellt wird regelmäßig darauf, dass es sich um notwendige Kosten oder Aufwendungen handelt, die sich nach Art und Umfang i.R.d. Angemessenen halten. Die Angemessenheit des Gründungsaufwands wird z.T. in Abhängigkeit von der Höhe des Grundkapitals bzw. Stammkapitals betrachtet. In der Praxis werden Regelungen nicht beanstandet, die als Gründungsaufwand Beträge bis zu einer Höhe von 10 % des Grundkapitals oder Stammkapitals (bei einer Gründung mit dem Mindeststamm- oder -grundkapital) vorsehen. Es erfolgt keine Prüfung durch das Registergericht. Weitere Nachweise sind nicht beizubringen.
Rz. 603
Die Rechtslage ist jedoch str. Nach OLG Celle sei eine Kostenübernahmeregelung in der Satzung nur dann statthaft, wenn es sich um notwendige Aufwendungen für solche Kosten handele, die kraft Gesetzes oder nach Art und Umfang angemessen sind. Die Grenze des Angemessenen sei bei einer GmbH-Gründung bei einem Umfang von 60 % des Stammkapitals erreicht. Demgegenüber haben das OLG Hamburg und ihm folgend das KG festgestellt, dass es eine prozentuale Grenze des von der Gesellschaft zu tragenden Gründungsaufwands im Verhältnis zum Stammkapital bzw. sonst eine Angemessenheitsgrenze nicht gebe. Dies folge namentlich aus den Vorschriften zum Musterprotokoll bei der UG (haftungsbeschränkt).
Rz. 604
Dieser Ansicht ist zu folgen. Im Hinblick auf den Grundsatz der Kapitalaufbringung kann nicht zwischen einer UG (haftungsbeschränkt) und einer GmbH bzw. AG unterschieden werden. Die Gläubiger der Gesellschaft sind durch die Satzungsregelung informiert, dass es bereits bei Gründung der Gesellschaft gewisse Verbindlichkeiten gibt.
Rz. 605
Die ordnungsgemäße Festsetzung des Gründungsaufwands führt dazu, dass eine durch diese Ansprüche entstehende Unterbilanz nicht zu einer Unterbilanzhaftung führt und auch der Eintragung der Gesellschaft nicht entgegensteht.