Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 1860
Bei der Kapitalherabsetzung handelt es sich wie bei der Kapitalerhöhung um eine Satzungsänderung. Notwendig ist ein Beschluss der Hauptversammlung mit einer Kapitalmehrheit von mindestens ¾. Der Kapitalherabsetzungsbeschluss ist notariell zu beurkunden. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen (§ 222 Abs. 1 AktG). Soweit verschiedene Aktiengattungen vorhanden sind, sind gem. § 222 Abs. 2 AktG Sonderbeschlüsse nötig, nicht aber bei stimmrechtslosen Aktien.
Rz. 1861
Inhaltlich muss der Kapitalherabsetzungsbeschluss zwingend die Höhe des Herabsetzungsbetrages, den Zweck der Kapitalherabsetzung und die Art der Durchführung angeben (§ 222 Abs. 3 und Abs. 4 AktG). Zulässig ist es, anstelle einer konkreten Angabe des Herabsetzungsbetrages lediglich einen Höchstbetrag anzugeben sowie konkrete Vorgaben zu machen, wie der Kapitalherabsetzungsbetrag zu bestimmen ist. Der Verwaltung darf dabei kein eigenes Ermessen eingeräumt werden.
Rz. 1862
Ebenso muss ein solcher Beschluss ein zeitliches Limit haben. Unter den Voraussetzungen des § 228 Abs. 1 AktG darf der Kapitalherabsetzungsbeschluss auch das Mindestnennkapital des § 7 AktG unterschreiten, soweit gleichzeitig (in derselben Hauptversammlung) dieser Mindestnennbetrag durch eine Barkapitalerhöhung wieder erreicht wird. Auch der Zweck der Kapitalherabsetzung ist in dem Beschluss grds. konkret anzugeben, § 222 Abs. 3 AktG. Allgemeine Umschreibungen genügen dafür nicht.
Rz. 1863
Bei der Art der Kapitalherabsetzung nach § 222 Abs. 4 Satz 3 AktG ist anzugeben, ob das Grundkapital durch Herabsetzung von Nennbeträgen oder (subsidiär) durch Zusammenlegung von Aktien etc. herabgesetzt wird. Fakultativ kann schließlich der Hauptversammlungsbeschluss Einzelheiten über die Durchführung der Kapitalherabsetzung bestimmen.
Beispiele
Regelungen über Umtausch oder Berichtigung der Aktienurkunden etc.
Enthält der Beschluss hierzu keine Angaben, obliegen die Einzelheiten der Durchführung der Verwaltung. Mit Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung wird der Satzungstext unrichtig. Erforderlich ist eine Anpassung des Satzungswortlauts. Zweckmäßig ist hierfür eine Ermächtigung des Aufsichtsrats nach § 179 Abs. 1 Satz 2 AktG.
Rz. 1864
Die Kapitalherabsetzung bedarf keinerlei sachlicher Rechtfertigung. Auch ein Vorstandsbericht analog § 186 Abs. 4 AktG ist nicht erforderlich. Nach Ansicht des OLG Schleswig genügt es z.B., dass ausgleichungsbedürftige finanzielle Verluste tatsächlich bestehen oder zumindest tatsächlich drohen. Die Kapitalherabsetzung darf freilich nicht dazu missbraucht werden, Kleinaktionäre aus der Gesellschaft zu drängen.
Rz. 1865
Der Kapitalherabsetzungsbeschluss ist nach § 223 AktG durch den Vorstand und den Aufsichtsratsvorsitzenden zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Beizufügen sind die notarielle Hauptversammlungsniederschrift über den Kapitalherabsetzungsbeschluss sowie ggf. die Niederschrift über Sonderbeschlüsse als auch eine notarielle Satzungsbescheinigung. Die Einhaltung eines Sperrjahres ähnlich wie im GmbH-Recht (§ 58 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG) ist im Aktienrecht nicht erforderlich. Etwaige Zahlungen an die Aktionäre dürfen nach § 225 Abs. 2 AktG erst nach Ablauf von 6 Monaten seit der Bekanntmachung der Registereintragung und erst nach Befriedigung oder Sicherheitsleistung an die Gläubiger, die sich auf den Gläubigeraufruf hin nach § 225 Abs. 1 AktG gemeldet haben, erfolgen.
Rz. 1866
Mit der Eintragung des Kapitalherabsetzungsbeschlusses im Handelsregister ist das Grundkapital nach § 224 AktG herabgesetzt. Eine Rückwirkung ist nicht möglich. Die spätere Anmeldung und Eintragung der Durchführung gem. § 226 AktG, die allein vom Vorstand vorgenommen werden kann, hat nur deklaratorische Wirkung.
Unter der Durchführung ist die Anpassung der Summe der Aktiennennbeträge an das herabgesetzte Grundkapital zu verstehen. Bei der Herabsetzung des Nennkapitals nach § 222 Abs. 4 Satz 1 AktG bedarf es keiner eigenen Durchführungshandlung; die Kapitalherabsetzung wird bereits im Zeitpunkt des § 224 AktG wirksam. Bei der Zusammenlegung von Aktien nach § 222 Abs. 4 Satz 2 AktG gehören nur die Entscheidung über die Zusammenlegung von Aktien und die Kraftloserklärung der aus dem Verkehr zu ziehenden Aktienpapiere zur Durchführung. Mit diesen Maßnahmen ist die Durchführung der Kapitalherabsetzung erschöpft. Die sich daran anschließenden praktischen Durchführungsmaßnahmen (z.B. Austausch der Aktienurkunden, Abstempeln, Maßnahmen zum Gläubigerschutz) gehören nicht mehr zur "rechtlichen" Durchführung.
Die Anmeldung der Durchführung kann mit der Anmeldung des Kapitalherabsetzungsbeschlusses nach § 227 Abs. 2 AktG verbunden werden. Keine Auswirkungen hat die Kapitalherabsetzung auf ein bereits geschaffenes bedingtes oder genehmigtes Kapital.
Rz. 1867
Die Kapitalherabsetzung kann mit anderen Kapitalmaßnahmen wie insb. einer gleichzeitig beschlossenen Kapitalerh...