Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 1895
Soll ein Aktionär aus einer AG ausgeschlossen werden, kommt zum einen eine Kaduzierung nach § 64 AktG bei nicht rechtzeitiger Einzahlung der Einlage in Betracht. Daneben ist die eine Kapitalherabsetzung durch Einziehung gem. § 237 AktG statthaft. Schließlich besteht die Möglichkeit, einen Aktionär aus der Gesellschaft auszuschließen, wenn die Voraussetzungen für einen Squeeze-Out nach §§ 327a ff. AktG gegeben sind. Bei börsennotierten Aktiengesellschaften ist auch ein wertpapierrechtlicher Squeeze-Out nach §§ 29 ff. WpÜG zulässig.
Rz. 1896
Str. ist, ob ein Aktionär jedenfalls bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgeschlossen werden kann. Der BGH hält dies für unzulässig. Eine in der Lit. im Vordringen befindliche Ansicht geht jedoch davon aus, dass auch bei der AG der Ausschluss eines Aktionärs aus wichtigem Grund zulässig sei und zwar auch ohne Zulassung in der Satzung und "erst recht", mit einer solchen ausdrückliche Regelung in der Satzung. Gegen die Zulässigkeit der Ausschließung spricht m.E. der Grundsatz der Satzungsstrenge (§ 23 Abs. 5 AktG). Bedenken bestehen auch im Hinblick auf die Einziehungsvorschriften des § 237 AktG. Zwar kann die Satzung die Einziehungsgründe frei bestimmen. Die Einziehung im Aktienrecht geht aber zwingend mit einer Kapitalherabsetzung einher. Eine Einziehung ohne Kapitalherabsetzung ist dem AktG im Gegensatz zur Rechtslage bei der GmbH de lege lata fremd.
Rz. 1897
Hält man auch im Aktienrecht eine Ausschließung aus wichtigen Grund für zulässig, dürfte ein Hauptversammlungsbeschluss erforderlich sein, der analog § 179 AktG mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des vertretenen Grundkapitals gefasst werden muss. Ob hierbei der auszuschließende Aktionär ein Stimmrecht hat oder nicht, ist str. Teilweise wird dies mit Hinweis auf die abschließende Regelung des § 136 AktG bejaht. Andere verneinen ein Stimmrecht, wenn der wichtige Grund für die Ausschließung in der Person des betroffenen Aktionärs liegt.
Rz. 1898
Zusätzlich muss noch ein Ausschließungsurteil ergehen. Die AG muss auf der Basis des Hauptversammlungsbeschlusses also gegen den auszuschließenden Aktionär eine Ausschließungsklage erheben. Der Ausschluss vollzieht sich erst durch ein der Klage stattgebendes Ausschließungsurteil.
Rz. 1899
Rechtsfolge einer wirksamen Ausschließung nach Ausschließungsklage ist, dass ähnlich wie i.R.d. § 237 AktG sowie vergleichbar zur Rechtslage im GmbH-Recht der betroffene Aktionär einen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft hat. Die Höhe der Abfindung richtet sich nach dem vollen Wert der Beteiligung (§ 305 AktG analog). Die Leistung der Abfindung ist dabei Bedingung für die Ausschließung. Das Ausschließungsurteil ergeht daher als bedingtes Gestaltungsurteil. Die Klage ist gerichtet auf Übertragung der Mitgliedschaft auf die AG Zug-um-Zug gegen Zahlung der Abfindung. Aus Gründen der Kapitalerhaltung kann die Abfindung dabei nur aus dem Bilanzgewinn oder freien Rücklagen bzw. freiwilligen Leistungen der Aktionäre beglichen werden. Die AG kann dann die Aktien des ausgeschlossenen Aktionärs nach § 237 AktG einziehen oder unter Wahrung des Gleichbehandlungsgebots auf die Aktionäre übertragen.