Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 486
Nach den früheren Eigenkapitalersatzregeln galt auch für Dritte, wenn sie ein Darlehen gewähren oder eine andere Rechtshandlung vornehmen, die der Darlehensgewährung durch Gesellschafter wirtschaftlich entspricht, § 32a Abs. Satz 1 GmbHG a.F.
In den nunmehr geltenden §§ 19 Abs. 2 Satz 2, 39 Abs. 1 Nr. 5 sowie § 135 InsO werden anders als in § 32a Abs. 3 Satz 1 GmbHG a.F. "Dritte" nicht mehr ausdrücklich erwähnt. Die Formulierung "Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen" transferiert aber inhaltlich den bis zum MoMiG geltenden personellen und sachlichen Anwendungsbereich in das derzeit geltende Recht.
Ein "wirtschaftliches Entsprechen" wird schon dann angenommen, wenn ein mittelbar wirtschaftliches Eigeninteresse des Dritten besteht. Allein die Tatsache, dass es sich bei dem Darlehensgeber um eine dem Gesellschafter des Schuldners bzw. dem Schuldner selbst nahestehende Person i.S.d. § 138 InsO handelt, reicht nicht aus. Auch der Umstand, dass die nahestehende Person dem Schuldner ein ungesichertes Darlehen gewährt, lässt keine entspr. Rückschlüsse zu. Erfasst werden jedoch mittelbar beteiligte Gesellschafter und die an der KG einer GmbH & Co. KG beteiligten Gesellschafter oder solchen gleichzustellende Personen.
Auch verbundene Unternehmen sind weiterhin unter den gleichen Voraussetzungen wir vor Geltung des MoMiG vom personellen Anwendungsbereich des Rechts der Gesellschafterdarlehen (§§ 39 Abs. 1 Nr. 5, 135 Abs. 1 InsO) erfasst. Ist der Dritte mit dem Gesellschafter verbunden (z.B. als Gesellschafter-Gesellschafter), kommt es darauf an, ob der Dritte aufgrund einer qualifizierten Anteils- oder Stimmenmehrheit auf den Gesellschafter maßgebenden Einfluss ausüben kann. Ist der Gesellschafter sowohl an der darlehensnehmenden als auch an der darlehensgebenden Gesellschaft beteiligt, muss die Beteiligung an der darlehensgebenden Gesellschaft eine maßgebliche Beteiligung sein. Das ist der Fall, wenn er auf deren Entscheidungen, nämlich auf die Gewährung oder den Abzug des Darlehens an das andere Unternehmen, einen bestimmenden Einfluss ausüben, insb. Weisungen erteilen kann. Dafür kann je nach Satzung eine Beteiligung von mehr als 50 % genügen. Der BGH hält eine maßgebliche Beteiligung jedoch auch bei einem "nur" 50 %-igen Anteil des Gesellschafters der darlehensnehmenden Gesellschaft an der darlehensgebenden Gesellschaft für gegeben, sofern er auch zugleich alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der darlehensgebenden Gesellschaft ist. Als alleiniger Geschäftsführer der hilfeleistenden Gesellschaft kann er allein über den Abzug der Hilfeleistungen entscheiden und aufgrund seiner Sperrminorität auch gegenteilige Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern.