Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 2363
Erachtete der Uniongesetzgeber zu früheren Zeiten die Harmonisierung des Kapitalgesellschaftsrechts als vordringlich, weitet die DRL II den Anwendungsbereich der GesRRL erstmalig auf Personenhandelsgesellschaften aus. Für Deutschland befinden sich die OHG und die KG im maßgeblichen Annex IIB. Wie in ErwG 15 GesRRL-E zutreffend hervorgehoben, spielen Personenhandelsgesellschaften eine wichtige Rolle für die Wirtschaft der Mitgliedstaaten. Ein großer Teil des Wirtschaftslebens findet in dieser Rechtsform oder in Kombination aus Personenhandels- und Kapitalgesellschaft statt; ohne die Einbeziehung von Personenhandelsgesellschaften in die Transparenzvorschriften, die öffentliche Präventivkontrolle und die gegenseitige Anerkennungspflicht würde das Regelungsanliegen der DRL II nicht erreicht.
aa) Einbeziehung in die öffentliche Präventivkontrolle
Rz. 2364
Neuerungen für Personenhandelsgesellschaften ergeben sich aus Perspektive des Europäischen Gesellschaftsrechts zunächst durch deren verpflichtende Einbeziehung in die öffentliche Präventivkontrolle nach Art. 10 GesRRL-E. Danach sind Gründungsakt bzw. der Gesellschaftsvertrag und dessen Änderungen der Rechtmäßigkeitskontrolle nach Art. 10 Abs. 2 GesRRL-E zu unterwerfen – insofern findet eine Gleichbehandlung mit den Kapitalgesellschaften statt. Wie bei Kapitalgesellschaften soll diese Präventivkontrolle die grenzüberschreitende Anerkennung von bestimmten Registereintragungen zu Personenhandelsgesellschaften rechtfertigen. Wie bei den Kapitalgesellschaften erfolgt diese grenzüberschreitende Anerkennung über das EUCC (Art. 16b Abs. 3 GesRRL-E). Zusätzlich zu den wesentlichen Angaben, die auch für Kapitalgesellschaften abzubilden sind, muss das EUCC Angaben zu den vertretungsberechtigten Gesellschaftern enthalten, einschließlich zu deren Vertretungsbefugnissen. Wie bei den Kapitalgesellschaften dürfte die Ausstellung des EUCC für Personenhandelsgesellschaften die Durchführung von grenzüberschreitenden gesellschaftsrechtlichen Transaktionen und Verfahren erheblich erleichtern.
bb) Transparenzanforderungen
Rz. 2365
Art. 14a GesRRL-E verlangt – entsprechend Art. 14 GesRRL für Kapitalgesellschaften – die Offenlegung wesentlicher Informationen zu Personenhandelsgesellschaften. Das betrifft etwa Name, Rechtsform und Sitz sowie Angaben zu den vertretungsberechtigten Personen. Anders als bei Kapitalgesellschaften ist der Gesellschaftsvertrag allerdings nur dann für die Mitgliedstaaten verpflichtend offenzulegen, wenn die Einreichung des Gesellschaftsvertrags zum Register nach nationalem Recht vorgeschrieben ist (Art. 14a g) – i) GesRRL-E). Das ist bei sechs Mitgliedstaaten der Fall, neben Deutschland u.a. in Belgien, Italien und Österreich. Mit dieser Ausnahme von der grds. bestehenden Offenlegungspflicht korrespondiert Art. 10 Abs. 3 GesRRL-E, wonach sich in jenen Mitgliedstaaten, die keinen förmlichen Abschluss eines Personenhandelsgesellschaftsvertrags fordern, die öffentliche Präventivkontrolle auf die nach dortigem nationalem Recht einzureichenden Dokumente und anzugebenden Informationen erstreckt. Damit ergibt sich insoweit für den deutschen Gesetzgeber aus den unionsrechtlichen Neuregelungen für Personenhandelsgesellschaften kein Umsetzungsbedarf. Klarzustellen ist jedoch, dass Art. 10 Abs. 3 GesRRL-E deutschem Recht nicht entgegensteht, wenn danach das Registergericht die Vorlegung des Gesellschaftsvertrags zwecks Einsichtnahme und Prüfung verlangen darf bzw. muss zur Prüfung der Anmeldung der Personenhandelsgesellschaft. Schließlich statuiert Art. 10 Abs. 2c) GesRRL-E auch für Personenhandelsgesellschaften die Pflicht, eine vollständige Rechtmäßigkeitskontrolle durchzuführen und nicht nur eine Evidenzkontrolle. Das kann die Vorlage des Gesellschaftsvertrages erfordern.
cc) Ausblick: Zukünftige Evaluierung des Personengesellschaftsrechts
Rz. 2366
Insgesamt ist die Einbeziehung der Personenhandelsgesellschaften in den Anwendungsbereich der GesRRL zu begrüßen, da sie zu mehr Rechtssicherheit führt und über die gesteigerte Transparenz sowie das EUCC grenzüberschreitende Transaktionen und Verfahren erleichtern wird. Allerdings hätte der Richtliniengeber bei der Kontrolle und Transparenz bei Personenhandelsgesellschaften ambitionierter auftreten sollen. Die Ausnahmen bei der öffentlichen Präventivkontrolle in Art. 10 Abs. 3 GesRRL und der Offenlegung des Gesellschaftsvertrags nur vorbehaltlich nationalen Rechts in Art. 14a lit. g) GesRRL-E sollten bei der nächsten Revision des Europäischen Gesellschaftsrechts aus verschiedenen Gründen gestrichen werden.
Rz. 2367
Dafür spricht zunächst das Ziel einer effektiven Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, welche die Aufdeckung und Verifizierung von Eigentums- und Kontrollstrukturen und damit des wirtschaftlichen Eigentums ermöglicht. Im Einklang mit den FATF-Empfehlungen zur Transparenz hinsichtlich des wirtschaftlichen Eigentums gilt für die Verifizierung des ...