Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
aa) Arbeitsrecht
Rz. 247
Der Geschäftsführer einer GmbH ist nach ständiger Rspr. kein Arbeitnehmer; vielmehr repräsentiert er die GmbH als Arbeitgeber. Etwas anderes soll in Ausnahmefällen gelten, nämlich wenn der Geschäftsführer über das gesellschaftsrechtliche Weisungsrecht hinaus weiteren auch arbeitsbegleitenden und verfahrensorientierten Weisungen unterliegt. Unabhängig davon sind Fremdgeschäftsführer in europarechtskonformer Auslegung als Arbeitnehmer i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 AGG anzusehen.
Rechtsstreitigkeiten aus dem Anstellungsvertrag des Geschäftsführers unterliegen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG der ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit, und zwar auch dann, wenn der Geschäftsführer im Einzelfall als Arbeitnehmer eingestuft wird, da gesetzliche Vertreter von Kapitalgesellschaften nicht der Arbeitsgerichtsbarkeit unterfallen (Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG). Besonderheiten können sich ergeben, wenn der Geschäftsführer nach Beendigung der Organstellung das Dienstverhältnis als Arbeitsverhältnis fortsetzt.
bb) Sozial- und Rentenversicherungspflicht
Rz. 248
Die Sozialversicherungspflicht hängt von der Beschäftigteneigenschaft i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV, also von der Frage ab, ob eine nichtselbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Maßgebliche Kriterien sind hier das Maß der Eingliederung in die Arbeitsorganisation und die Weisungsabhängigkeit. Ausgehend hiervon kommt es beim Geschäftsführer also darauf an, ob er über eine Kapitalbeteiligung oder in sonstiger Weise maßgeblichen Einfluss auf die GmbH hat, infolge derer er weisungsunabhängig ist. Bei Fremdgeschäftsführern ist in aller Regel von einer nichtselbstständigen Beschäftigung auszugehen. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern sind die entscheidenden Abgrenzungskriterien der Umfang der Kapitalbeteiligung und des sich daraus ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft. Bei einer Kapitalbeteiligung größer 50 %, ist davon auszugehen, dass keine abhängige Beschäftigung vorliegt. Bei einer Kapitalbeteiligung kleiner 50 % ist grds. von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen; Ausnahmen gelten nur bei Vorliegen einer gesellschaftsvertraglich abgesicherten, umfassenden Sperrminorität.
In Zweifelsfällen kann die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens gem. § 7 Abs. 1 SGB IV zweckmäßig sein. Dies spielt insbesondere dann eine Rolle, wenn der Geschäftsführer selbst von einer abhängigen Beschäftigung ausgeht und Beiträge abgeführt werden. Nach Auffassung des BSG ist nämlich die tatsächliche Abführung von Beiträgen nicht bindend für die Agenturen für Arbeit, was im Anschluss an die Tätigkeit als Geschäftsführer zur Ablehnung von Leistungen durch die Bundesagentur führen kann.
Liegt bei Alleingesellschafter-Geschäftsführern grds. Selbstständigkeit vor, so kann eine Rentenversicherungspflicht gem. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI dennoch bestehen, nämlich wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (lit. a) und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (lit. b). Bei beiden Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, werden dem Gesellschafter-Geschäftsführer die Außenbeziehungen der Gesellschaft zugerechnet – mit Blick auf die Auftraggeber direkt über § 2 Satz 1 Nr. 9 lit. b), mit Blick auf die Arbeitnehmer über § 2 Satz 2 Nr. 3 SGB VI.
Relevant wird dies für Kleinunternehmer, die mit ihrer Gesellschaft – typischerweise in Rechtsform der UG (haftungsbeschränkt), deren Kapitalanteile mehrheitlich oder ausschließlich in der Hand des Geschäftsführers liegen –, nur für einen Auftraggeber tätig werden ohne dabei sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer zu beschäftigen. In den ersten drei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit besteht die Möglichkeit, auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreit werden, § 6 Abs. 1a SGB VI. Wenn die Einmann-UG mehrere Auftraggeber akquiriert, fällt die Rentenversicherungspflicht des Unternehmers als "arbeitsnehmerähnlicher Selbstständiger" gem. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI weg.
Als Selbstständiger kann der Unternehmer in der GKV freiwillig kranken- und pflegeversichert sein, § 9 SGB V. Es besteht aber keine Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13b SGB V, soweit eine hauptsächliche berufliche Selbstständigkeit vorliegt und zuvor keine oder aber eine private Krankenversicherung unterhalten wurde. Wenn der jetzt Selbstständige vorher gesetzlich krankenversichert war, muss er sich nach § 5 Abs. 13a SGB V gesetzlich versichern, außer er hätte sich privat krankenversichert.
Auch in der Selbstständigkeit kann der Unternehmer weiter freiwillig in der Arbeitslosenversicherung bleiben, § 28a SGB III, sofern er mindestens zwölf Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Eine Unfallversicheru...