Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 2125
§ 3 SEAG weist die Kompetenz für die Eintragung der Holding-SE dem Handelsregister zu. Soweit die Europäische Gesellschaft (SE) ein monistisches Leitungssystem hat, muss sie gem. § 21 Abs. 1 SEAG von allen Gründern, Mitgliedern des Verwaltungsrates und geschäftsführenden Direktoren zur Eintragung angemeldet werden. Die Vorschrift entspricht insoweit dem § 36 Abs. 1 AktG. Unter Gründern der Gesellschaft sind die Gründungsgesellschaften zu verstehen, da an der Gründung der Europäischen Gesellschaft (SE) keine natürlichen Personen beteiligt sein können. Die Anmeldung erfolgt also durch die gesetzlichen Vertreter der Gründungsgesellschaften. Der Inhalt der Anmeldung bemisst sich nach § 37 AktG und bei einer Europäischen Gesellschaft (SE) mit monistischem System zusätzlich nach § 21 SEAG.
Rz. 2126
§ 10 Abs. 2 SEAG sieht die Abgabe einer Negativerklärung vor. Die Vertretungsorgane der Holding-SE müssen bei der Anmeldung erklären, "dass eine Klage gegen die Wirksamkeit der Zustimmungsbeschlüsse gem. Art. 32 Abs. 6 SE-VO nicht oder nicht fristgemäß erhoben oder eine solche Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist."
Ein Freigabeverfahren zur Überwindung der Registersperre, wie in § 16 Abs. 3 UmwG, existiert nicht.
Die Vorschrift verhindert, dass eine Holding-SE in das Handelsregister eingetragen werden kann, obwohl bei einer der beteiligten Gründungsgesellschaften der Zustimmungsbeschluss nach Art. 32 Abs. 6 SE-VO angefochten worden ist. Leider ist durch das Fehlen eines Freigabeverfahrens ein erhebliches Erpressungspotenzial für Minderheitsgesellschafter entstanden.
Hinweis
Auch diese unglückliche Reglung zur Negativerklärung ohne die Möglichkeit eines Freigabeverfahrens stellt einen weiteren Grund dar, warum die Gründung einer Holding-SE nicht zu empfehlen ist.
Rz. 2127
Im Gegensatz zur Verschmelzung ist das Eintragungsverfahren einstufig ausgestaltet. Dem Registergericht obliegt die Prüfung aller in Art. 32 und Art. 33 Abs. 2 SE-VO vorgesehenen Schritte und Formalitäten bei sämtlichen Gründungsgesellschaften.
Im Einzelnen muss das Registergericht prüfen:
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den Gründungsplan samt Gründungsbericht (Art. 32 Abs. 2 SE-VO), |
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die Offenlegung (Art. 32 Abs. 3 SE-VO), |
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die Prüfung durch Sachverständige (Art. 32 Abs. 4 SE-VO), |
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die Beschlussfassung der Gesellschafter (Art. 32 Abs. 6 SE-VO), |
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den Aktientausch i.H.d. Mindestquote gem. Gründungsplan, |
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die Bekanntmachung der Erfüllung der Gründungsbedingungen (Art. 33 Abs. 3 Unterabs. 1 SE-VO) sowie |
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die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer. |
Die Europäische Gesellschaft (SE) wird nach positiver Prüfung des Eintragungsantrags nach den nationalen Vorschriften eingetragen. Die Eintragung wird nach § 10 HGB bekannt gemacht. Zusätzlich ist die Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) gem. Art. 14 Abs. 1 SE-VO mittels einer Bekanntmachung zu Informationszwecken im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen, nachdem die Offenlegung nach den nationalen Vorschriften erfolgt ist.