Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 2101
Bei den Regelungen zum Gründungsplan überrascht, dass der Gründungsplan gem. Art. 32 Abs. 2 Satz 2 SE-VO einen Bericht (Holding-Bericht oder Gründungsbericht) enthalten muss, der die Gründung der Holding-SE aus rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht erläutert. Es muss dargelegt werden, welche Auswirkungen der Übergang zur Rechtsform der Europäischen Gesellschaft (SE) auf die Anteilseigner und die Arbeitnehmer hat. I.d.R. erfolgt ein Bericht der Aufstellung des Plans – oder im nationalen Recht dem Abschluss eines Vertrages – nach. Schließlich soll der Bericht Aussagen über den Inhalt des Plans treffen. Um die Erstellung des Plans im zeitlichen Gleichlauf mit der Berichterstattung zu realisieren, wird es zu einer gemeinsamen Aufstellung von Plan und Bericht durch die Leitungs- bzw. Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften kommen.
Rz. 2102
Inhaltlich wird der Gründungsbericht dem Verschmelzungsplan in etwa entsprechen. Insb. sind Ausführungen zur Zweckmäßigkeit der Gründung der Holding-SE zu machen. Besonders detailliert sollten die Erläuterungen zur Ermittlung des Umtauschverhältnisses sein. Das Umtauschverhältnis stellt einen maßgeblichen Grund für die Entscheidung der Anteilseigner dar, ob sie ihre Anteile gegen neue Aktien der Holding-SE tauschen oder nicht (vgl. auch zum Verschmelzungsbericht Rdn 2075 ff.).
Rz. 2103
Der Gründungsbericht muss ebenfalls Erläuterungen zu den Auswirkungen auf die Arbeitnehmer enthalten. Diese Anforderung unterscheidet sich von den Angaben, die nach Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Satz 2 Buchst. i) SE-VO zu machen sind. Die Angaben nach Art. 20 SE-VO beziehen sich auf das Verfahren über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft (SE) gem. der SE-RL. Der Gründungsbericht hingegen soll die Auswirkungen der Holding-Gründung auf die Arbeitnehmer darstellen. Über das Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer muss der Gründungsplan zusätzlich noch Informationen enthalten. Die Regelung ist vergleichbar mit § 5 Abs. 1 Nr. 9 UmwG, der vorsieht, dass die Folgen einer Verschmelzung für die Arbeitnehmer sowie die insofern vorgesehenen Maßnahmen in den Verschmelzungsvertrag aufzunehmen sind. Im nationalen Recht dienen diese Informationen dem Schutz der Arbeitnehmer.
Rz. 2104
Ein Verzicht auf die Erstellung des Gründungsberichts ist gesetzlich nicht vorgesehen. Ausgehend vom Sinn und Zweck der Berichtspflicht, die die Vorabinformationen der Anteilseigner sicherstellen soll, müsste ein Verzicht auf die Berichterstattung möglich sein. Zweifelhaft könnte dies allerdings sein, da auch die Auswirkungen der Holding-Gründung auf die Arbeitnehmer dargestellt werden sollen.