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Vorrats-GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Verwaltung ihres eigenen Vermögens zum Unternehmensgegenstand ist, haben IHK-Beiträge zu zahlen, wenn sie dem Grunde nach gewerbesteuerpflichtig sind und im Kammerbezirk eine Betriebsstätte haben. Für die Beitragspflicht ist es nicht erforderlich, dass der Unternehmensgegenstand gewerblich ausgeübt wird, sodass auch die Ausübung freier Berufe erfasst wird.[420]

[420] BVerwG, 19.1.2005 – 6 C 10/04, BVerwGE 122, 344; damit wurde das Urteil des VG Mainz, 24.7.2003 – 4 K 226/03, NotBZ 2004, 78 m. Anm. Heckschen aufgehoben.

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