Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 1119
Die Einberufung der Hauptversammlung nebst Tagesordnung ist auch den Intermediären, die Aktien der Gesellschaft verwahren, den Aktionären, Intermediären und Aktionärsvereinigungen, die in der letzten Hauptversammlung Stimmrechte für Aktionäre ausgeübthaben, sowie auf deren Verlangen mitzuteilen (§ 125 Abs. 1 AktG). Immer besteht Mitteilungspflicht ggü. den im Aktienregister eingetragen Aktionären (§ 125 Abs. 2 AktG) Die Frist für die Mitteilung beträgt in allen Fällen mindestens 21 Tage vor der Hauptversammlung. Auf die Möglichkeit der Stellvertretung bei der Stimmrechtsausübung ist bei allen Gesellschaften und nicht nur bei börsennotierten Gesellschaften hinzuweisen(§ 125 Abs. 1 Satz 4 AktG). Fehlt dieser Hinweis, sind die Beschlüsse anfechtbar. Bei börsennotierten Gesellschaften sind darüber hinaus weitere Mitteilungen erforderlich (§ 125 Abs. 1 Satz 5 AktG) Maßgeblich für die die Frage der Börsennotierung ist der Zeitpunkt der Hauptversammlung, nicht aber der Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung. Es genügt, wenn die Aktionäre das Verlangen auf Mitteilung einmal "pro futuro" erklären. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes kann die Gesellschaft dieselben Anforderungen stellen wie in § 123 AktG. Eine besondere Form ist für diese Mitteilungspflicht nicht (mehr) einzuhalten, die elektronische Form genügt (E-Mail).
Nach § 125 Abs. 3 AktG kann jedes Aufsichtsratsmitglied dieselben Mitteilungen verlangen. Eine Frist hierfür besteht nicht.
Rz. 1120
Für Inhalt und Format dieser Mitteilungspflichten gilt gem. § 125 Abs. 3 AktG. Eine Informationsübermittlung über das Internet ist ausreichend. Bei börsennotierten Gesellschaften kann die Information auch über die Intermediäre erfolgen (§§ 67a und 67b AktG).
Diese Unterlagen müssen nicht mehr in der Hauptversammlung ausgelegt werden. Es genügt, dass sie in der Hauptversammlung zugänglich sind (bspw. durch elektronische Informationsvermittlung über Monitore).
Rz. 1121
Bei allen börsennotierten Gesellschaften gilt daneben § 30b Abs. 3 Nr. 1 WpHG. Danach ist eine Übermittlung von Informationen mit elektronischen Kommunikationsmitteln (also auch per E-Mail) nur zulässig, wenn u.a. ein diesbezüglicher Beschluss der Hauptversammlung vorliegt, der betreffende Aktionär zugestimmt hat und Vorkehrungen zu seiner sicheren Identifikation getroffen worden sind. Bei Inhaberaktien ist das letztgenannte Erfordernis kaum zu erfüllen. I.Ü. kann das europarechtlich gewährte Recht des Aktionärs, sich der elektronischen Kommunikation zu verweigern (§ 30b Abs. 3 Buchst. d) WpHG, Art. 17 Abs. 3 Transparenzrichtlinie) nicht durch eine Regelung im nationalen AktG ausgehebelt werden.
Rz. 1122
§ 124a AktG verpflichtet börsennotierte Gesellschaften dazu, ihre Internetseite zum zentralen Medium des Informationsaustausches zwischen Gesellschaft und Aktionären auszubauen und dort hauptversammlungsrelevante Informationen zugänglich zu machen (z.B. Inhalt der Einberufung, die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung sowie etwa besondere Formulare für die Stimmrechtsvertretung oder Briefwahl).
Rz. 1123
Diskutiert wird, ob die Beschränkung einer Internet-Publikation auch bei den umwandlungsrechtlichen Auslegungsvorschriften zulässig ist. Auch wenn der Wortlaut der entsprechenden europarechtlichen Richtlinien von einer "Einsichtnahme am Sitz der Gesellschaft" spricht, dürfte eine Internet-Publikation künftig genügen. Eine Internet-Publikation ist auch im Interesse der einsichtsberechtigten Aktionäre effizienter. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinien waren die Möglichkeiten des Internet noch nicht bekannt.