Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 1815
Statthaft ist es, sich im Wege einer stillen Beteiligung nach §§ 230 ff. HGB an einer AG zu beteiligen. Bei der Einlage des stillen Gesellschafters handelt es sich um Fremdkapital.
Rz. 1816
Die stille Beteiligung an einer AG stellt einen Teilgewinnabführungsvertrag i.S.d. § 292 Abs. 2 Nr. 2 AktG dar, der zwingend in das Handelsregister einzutragen ist. Ein Bezugsrecht der Aktionäre auf Zulassung als stiller Gesellschafter besteht nicht.
§ 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG definiert den Teilgewinnabführungsvertrag dadurch, dass sich eine AG oder KGaA verpflichtet, einen Teil ihres Gewinns oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder z.T. auf einen anderen abzuführen. Ein Teilgewinnabführungsvertrag liegt nicht vor, wenn für die Hingabe von Geldmitteln lediglich die Rückgewähr nebst einer Festverzinsung versprochen wird.
Rz. 1817
§ 292 Abs. 2 AktG enthält hierzu eine Ausnahme. Der Vertrag über eine Gewinnbeteiligung von Mitgliedern des Vorstands, des Aufsichtsrates oder mit einzelnen Arbeitnehmern (nicht der Belegschaft insgesamt im Rahmen einer Betriebsvereinbarung) sowie eine Gewinnbeteiligung i.R.d. laufenden Geschäftsverkehrs oder bei Lizenzverträgen stellt keinen Gewinnabführungsvertrag dar.
Str. ist, ob auch partiarische Darlehen Teilgewinnabführungsverträge darstellen. Die überwiegende Ansicht bejaht dies, wenn die Verpflichtung darin besteht, einen periodisch ermittelten Teilgewinn abzuführen. Für die Ausgabe von Genussrechten gegen Gewinnbeteiligung ist dies im Aktienrecht wegen der Sonderregelung in § 221 Abs. 3 AktG wohl zu verneinen. Umgekehrt ist eine stille Beteiligung an einer AG kein Genussrecht, da es sich bei Genussrechten um schuldrechtliche Dauerrechtsverhältnisse eigener Art handelt.
Teilgewinnabführungsverträge mit Aktionären sind bei fehlendem oder unangemessen niedrigem Entgelt wegen Verstoß gegen §§ 57, 58, 60 AktG nach § 134 BGB nichtig. Gewährte Leistungen sind nach § 62 AktG zu erstatten. Ist der Vertragspartner kein Aktionär, erfolgt der Ausgleich in Abhängigkeitsverhältnissen über §§ 311, 317 AktG bzw. durch Schadensersatzansprüche nach §§ 93 AktG, 826 BGB.
Rz. 1818
In §§ 292–299 AktG werden allgemeine Regeln für den Abschluss, die Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen aufgestellt. Diese Vorschriften gelten grds. in gleicher Weise für alle Unternehmensverträge i.S.d. §§ 291, 292 AktG, soweit sie nicht ausdrücklich auf einen bestimmten Vertragstyp Bezug nehmen.
Rz. 1819
Der Vertrag über die stille Beteiligung an der AG wird durch ihren Vorstand geschlossen. Nach § 293 Abs. 3 AktG bedarf der Unternehmensvertrag der Schriftform. Nach § 126 BGB müssen deshalb die Parteien grds. auf derselben Urkunde eigenhändig unterschreiben. Nichtig sind daher z.B. mündliche Nebenabreden zum Vertrag. Ob der Vertrag i.Ü. wirksam bleibt oder Gesamtnichtigkeit eintritt, bestimmt sich nach § 139 BGB. Eine Heilung des Formmangels durch Eintragung im Handelsregister ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Rz. 1820
Der Abschluss eines Unternehmensvertrages kann nach § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG von der Zustimmung des Aufsichtsrates abhängig gemacht werden. Außenwirkung kommt diesem Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrates nicht zu. Verweigert der Aufsichtsrat seine Zustimmung, kann diese von der Hauptversammlung ersetzt werden, § 111 Abs. 4 Satz 3 AktG. Erforderlich ist eine ¾-Stimmenmehrheit nach § 111 Abs. 4 Satz 4 AktG. Nach a.A. genügt wegen der nach § 293 Abs. 1 Satz 2 AktG erforderlichen qualifizierten Kapitalmehrheit hier die einfache Stimmenmehrheit.
Rz. 1821
Im Außenverhältnis ist die Vertretungsmacht des Vorstands zum Abschluss eines Unternehmensvertrages nach § 293 Abs. 1 AktG von der Zustimmung der Hauptversammlung abhängig. Zu unterscheiden ist dabei zwischen der Zustimmung der verpflichteten Gesellschaft und dem anderen Vertragsteil (herrschenden Gesellschaft).
Rz. 1822
Grds. bedarf der Abschluss eines Unternehmensvertrags nach § 293 Abs. 1 Satz 1 AktG der Zustimmung der Hauptversammlung derjenigen Gesellschaft, die durch den Unternehmensvertrag die den Vertragstyp kennzeichnenden Verpflichtungen auf sich nimmt. Dies gilt für alle Arten von Unternehmensverträgen in gleicher Weise. Beim Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag muss deshalb die Hauptversammlung der abhängigen Gesellschaft zustimmen. Beim Teilgewinnabführungsvertrag, mit dem die AG einen Teil ihres Gewinnes abführt, ist die Zustimmung der Hauptversammlung der AG erforderlich. Bei der Gewinngemeinschaft müssen beide Gesellschaften zustimmen. Die Zustimmung der Hauptversammlung ist Wirksamkeitserfordernis.
Rz. 1823
Der Beschluss der Hauptversammlung bedarf der qualifizierten Kapitalmehrheit. Stimmrechtslose Vorzugsaktien bleiben nach allgemeinen Grundsätzen unberücksichtigt. Nach § 293 Abs. 1 Satz 3 AktG kann die Satzung eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Erleichterungen sind dagegen nicht zulässig. Die Zusti...