Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 929
Mit dem ARUG II wurde in den §§ 111a AktG ein Zustimmungsvorbehalt für den Aufsichtsrat bei Geschäften börsennotierter Gesellschaften mit nahstehenden Personen eingeführt. Die Definition der nahestehenden Person enthält § 111a Abs. 1 Satz 3 AktG.
Rz. 930
§ 111a Abs. 2 und Abs. 3 AktG enthält besondere Bereichsausnahmen, wo von vornherein eine Zustimmung nicht erforderlich ist. Dies ist etwa der Fall bei Geschäften, die im ordentlichen Geschäftsgang und zu marktüblichen Preisen getätigt werden (§ 111 Abs. 2 AktG). Die Satzung kann allerdings auf diese Ausnahme verzichten (§ 111a Abs. 2 Satz 3 AktG). Weitere bedeutsame Bereichsausnahmen bestehen bei Geschäften mit 100 %-igen Tochterunternehmen (§ 111a Abs. 3 Nr. 1 AktG) sowie bei Geschäften, die der Zustimmung der Hauptversammlung bedürfen oder die der Umsetzung einer Hauptversammlungszustimmung oder – ermächtigung dienen (z.B. Kapitalmaßnahmen, Unternehmensverträge, § 111a Abs. 3 AktG Nr. 2 und Nr. 3 AktG).
Rz. 931
Ansonsten ist ein Geschäft nach § 111a Abs. 1 AktG zustimmungspflichtig, wenn der wirtschaftliche Wert des Geschäfts allein oder zusammen mit den innerhalb des laufenden Geschäftsjahres vor Abschluss des Geschäfts mit derselben Person getätigten Geschäften 1,5 % der Summe aus dem Anlage- und Umlaufvermögen der Gesellschaft des zuletzt festgestellten Jahresabschlusses übersteigt. Erforderlich ist eine vorherige Zustimmung. Eine nachträgliche Zustimmung genügt nicht.
Rz. 932
Für die Berechnung des Schwellenwerts sind alle vorherigen Geschäfte der börsennotierten Gesellschaft mit der nahestehenden Person innerhalb des Geschäftsjahres, die vor Abschluss des fraglichen Geschäfts geschlossen wurden, zusammenzurechnen. Alle zusammenzurechnenden Geschäfte sind nach § 111c Abs. 1 Satz 3 AktG-RegE zu veröffentlichen. Zustimmungsbedüftig ist nur das letzte, schwellenüberschreitende Geschäft. Wird die Schwelle der Zustimmungsbedürftigkeit überschritten, bedeutet dies nicht, dass sodann jedes noch so kleine Folgegeschäft mit der nahestehenden Person zustimmungspflichtig ist. Vielmehr läuft das Gebot der Zusammenrechnung von da ab erneut bis zum Ablauf des Geschäftsjahres.
Rz. 933
Verweigert der Aufsichtsrat die Zustimmung, kann der Vorstand verlangen, dass die Hauptversammlung über die Zustimmung entscheidet (§ 111b Abs. 4 AktG). Wird ein Geschäft mit einer nahestehenden Person abgeschlossen, ohne das die vorherige erforderliche ordnungsgemäße Zustimmung vorliegt, ist das Geschäft gleichwohl im Außenverhältnis wirksam. Unsicherheiten, die aus einer Fehleinschätzung hinsichtlich der weiten Definition des Begriffs der nahestehenden Personen, des Geschäfts, der Bewertung der Schwelle oder der aggregierten Geschäfte herrühren, sollen nicht nach Außen durchschlagen. Rückgewähransprüche werden nicht begründet, sofern das Geschäft nicht als Einlagenrückgewähr unter die Vorschriften der §§ 57, 52 AktG oder unter § 52 AktG fällt oder eine Rückabwicklung nach § 826 BGB oder anderen Vorschriften erforderlich wird. Ungeachtet dessen drohen dem Vorstand und ggf. auch dem Aufsichtsrat Schadensersatzansprüche.
Rz. 934
Liegt ein zustimmungspflichtiges Geschäft vor, ist dies unverzüglich zu veröffentlichen (§ 111c AktG).