Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 208
Der Geschäftsanteil einer GmbH fällt – anders als bei der Personengesellschaft – ohne weiteres in den Nachlass und kann so an gesellschaftsfremde Dritte fallen. Da dies häufig unerwünscht ist, empfiehlt es sich entspr. Regelungen in die Satzung der GmbH aufzunehmen.
In der Satzung können der oder die Erben des verstorbenen Gesellschafters verpflichtet werden den Geschäftsanteil an einen Dritten abzutreten. Die Abtretung kann mit einer Vinkulierungsklausel an die Zustimmung z.B. der Gesellschaft oder einzelner Gesellschafter gebunden werden.
Die Satzung kann auch vorsehen, dass die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters dessen Geschäftsanteil einziehen kann oder muss. Dabei ist aber zu bedenken, dass die Einziehung die volle Einzahlung des Geschäftsanteils und die Fähigkeit der Gesellschaft voraussetzt, das Einziehungsentgelt ohne Inanspruchnahme ihres Stammkapitals zu zahlen. Es empfiehlt sich aus letztgenanntem Grund alternativ eine Zwangsabtretung an Dritte vorzusehen. Ist die Einziehung in der Satzung für den Fall der Vererbung eines Geschäftsanteils vorgesehen, so ist die Einberufung zur Gesellschafterversammlung, die über die Einziehung beschließen soll, auch an den/die Erben zu richten. Auch die Mitteilung über die Einziehung muss an die Erben erfolgen, soweit sie nicht an der Versammlung teilgenommen haben.
Hinweis
Selbst wenn die Gesellschafter grds. damit einverstanden sind, dass die Erben eines jeden der Mitgesellschafter in die Gesellschaft eintreten, ist es ratsam zu verlangen, dass eine größere Erbengemeinschaft durch einen bevollmächtigten Vertreter auftritt. In der Satzung kann das Ruhen des Stimmrechts bis zur Bestimmung eines solchen Vertreters festgelegt werden. Nunmehr ist auch eine Teilung der Geschäftsanteile möglich. Entscheidend sind nach wie vor aber die dementsprechenden Satzungsregelungen.
Rz. 209
Der österreichische Oberste Gerichtshof hatte über die Wirksamkeit einer sog. Geschlechterklausel entscheiden, wonach bei Berufung anderer Personen als männlicher Nachkommen der Gründungsgesellschafter als Erben eines Gesellschafteranteils die übrigen Gesellschafter zur Einziehung dieses Gesellschafteranteils berechtigt waren. Der OGH erklärte die Klausel für nichtig, da sie Frauen gegenüber Männern wirtschaftlich benachteilige, was unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Wertungen zur Sittenwidrigkeit führe. Wenngleich die Entscheidung keine unmittelbare Wirkung auf die Beurteilung von Klauseln in Satzungen deutscher Gesellschaften haben, die an bestimmte Eigenschaften des Erben anknüpfen (typischerweise wird zumeist auf andere Kriterien, wie etwa Alter, Ausbildung etc. abgestellt), wird sie auch für die Diskussion in Deutschland relevant werden. Für die Beratungspraxis ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung nicht nur Bedeutung für Neuverträge hat, sondern eine Klausel aus dem Jahr 1962 (nun gemessen an heutigen Maßstäben) für nichtig erklärt wurde. Dies verdeutlicht, dass auch langjährig "bewährte" Satzungen regelmäßig darauf hin überprüft werden sollten, ob aufgrund von Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen Anpassungen notwendig geworden sind.