Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 546
Unter Nr. 4 des Musterprotokolls ist die Geschäftsführerbestellung vorgesehen. Hier kann nur eine einzige natürliche Person bestellt werden.
Der Gesetzgeber lässt nicht ansatzweise erkennen, wie diese Geschäftsführerbestellung dogmatisch einzuordnen ist. Nach h.M. handelt es sich hierbei um einen unechten Satzungsbestandteil. Weder soll dem Erstgeschäftsführer ein Sonderrecht zur Geschäftsführung eingeräumt werden, noch erfordern spätere Veränderungen der Geschäftsführung eine Satzungsänderung.
Das Musterprotokoll enthält keine Vertretungsregelung, weshalb die gesetzliche Regelung des § 35 Abs. 2 Satz 1 GmbHG gilt. Der bei der Gründung bestellte Geschäftsführer ist damit als Alleingeschäftsführer (zunächst) einzelvertretungsberechtigt, verliert die Einzelvertretungsberechtigung aber, sobald ein weiterer Geschäftsführer bestellt wird. Wird bei der Anmeldung angegeben, der Geschäftsführer sei einzelvertretungsberechtigt, handelt es sich um eine Abweichung vom Musterprotokoll, die eine Eintragung im vereinfachten Verfahren hindert.
Nr. 4 Satz 2 des Musterprotokolls sieht vor, dass der Geschäftsführer von § 181 BGB befreit ist. Hiervon kann im vereinfachten Verfahren nicht abgewichen werden. Diese Regelung gilt nach zutreffender Auffassung für den konkreten, im Musterprotokoll bestellten Geschäftsführer und unterliegt keiner zeitlichen Begrenzung, gilt also auch dann fort, wenn ein weiterer Geschäftsführer bestellt wird.
Die zwingend vorgesehene Bestellung eines von § 181 BGB befreiten Geschäftsführers birgt sicherlich bei der Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) durch einen Gesellschafter, der zugleich Geschäftsführer wird, keine Probleme. Anders verhält es sich jedoch dann, wenn ein Fremdgeschäftsführer ausgewählt werden soll oder aber es sich nur um einen der Gesellschafter handelt. In diesen Fällen empfiehlt sich die Verwendung des Musterprotokolls nicht. Letztlich erscheint es auch insoweit zulässig, dass die Gesellschafter aufschiebend bedingt mit der Eintragung der Gesellschaft einen oder mehrere weitere Geschäftsführer bestellen, für die dann jeweils im Rahmen der Bestellung über die Befreiung von § 181 BGB entschieden werden muss. Es empfiehlt sich, bei der Ernennung weiterer Geschäftsführer nach Eintragung der UG (haftungsbeschränkt), die unter Verwendung des Musterprotokolls gegründet wurde, sogleich eine neue Satzung mit einer Vertretungsregelung zu beschließen, die den Gesellschaftern alle Optionen offen hält.