Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 1669
Die Vereinbarung eines Anfangs- oder Endtermins oder einer bestimmten Geltungsdauer (echte Befristung) ist ohne Weiteres zulässig. Die Befristung muss sich eindeutig aus der Satzungsregel ergeben und für jedermann feststellbar sein. Die befristete Satzungsänderung kann auch schon vor deren Wirksamwerden in das Handelsregister eingetragen werden.
Rz. 1670
Eine Satzungsänderung unter einer auflösenden bzw. aufschiebenden Bedingung in der Art, dass einzelne Regelungen nur gelten oder nicht gelten sollen, wenn ungewisse Ereignisse eintreten, ist grds. unwirksam. Davon zu unterscheiden ist die Vereinbarung sog. "unechter Bedingungen oder Befristungen" sowie zum anderen die Fassung eines sog. "bedingten Hauptversammlungsbeschlusses".
Bei einer unechten Bedingung wird der Satzungsänderungsbeschluss unbedingt gefasst. I.R.d. beschlossenen Satzungsänderung weist allerdings die Hauptversammlung den Vorstand an, die Anmeldung der Satzungsänderung zum Handelsregister nicht vor Eintritt eines bestimmten Ereignisses vorzunehmen. Dies ist zulässig.
Rz. 1671
Zulässig ist es ebenso, wenn der Satzungsänderungsbeschluss selbst bedingt gefasst wird oder – mit anderen Worten – wenn die Wirksamkeit des Satzungsänderungsbeschlusses unter eine Bedingung gestellt wird. Bis zum Eintritt der Bedingung ist der Satzungsänderungsbeschluss schwebend unwirksam. In diesem Zustand kann er nicht zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Nach h.M. kann dieser bedingte Satzungsänderungsbeschluss aber nach Eintritt der Bedingung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden.
Rz. 1672
In beiden Fällen der zulässigen Bedingung ist darauf zu achten, dass die entsprechende Anmeldung der Satzungsänderung zum Handelsregister bis zur nächsten Hauptversammlung erfolgt ist. Ist dies nicht geschehen, ist ein neuerlicher Hauptversammlungsbeschluss erforderlich. Der bereits gefasste Beschluss hat sich aufgrund Zeitablaufs erledigt, ihm fehlt die erforderliche Legitimation.
Rz. 1673
Vereinbart werden kann auch eine "Rechtsbedingung". Eine solche liegt vor, wenn die Satzungsänderung z.B. von einer staatlichen Genehmigung oder einer anderweitigen Registereintragung abhängig ist.
Hinweis
Der Begriff des "Vorratsbeschlusses" ist nicht definiert. Der Gesetzgeber und die Lit. gehen von der Zulässigkeit eines solchen Beschlusses aus. Verstanden wird darunter ein Beschluss zur Änderung der Satzung im Hinblick auf eine bevorstehende Gesetzesänderung. Die "Technik" eines Vorratsbeschlusses besteht darin, entweder einen bedingten Satzungsänderungsbeschluss zu fassen, der dann erst nach Eintritt der Bedingung angemeldet werden kann, oder – so die herrschende Meinung in der Gestaltungspraxis – einen unbedingten Satzungsänderungsbeschluss zu fassen mit der Anweisung an den Vorstand, die Eintragung im Handelsregister erst bei Eintritt der Bedingung zu beantragen.