Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 330
Die Gesellschafter unterliegen nach h.M. kraft der Treupflicht, also ohne besondere vertragliche oder satzungsmäßige Vereinbarung, grds. keinem Wettbewerbsverbot.
Ein solches besteht aber ausnahmsweise dann, wenn ein Gesellschafter einen bestimmenden Einfluss auf die Gesellschaft ausübt oder wenigstens ausüben könnte oder es sich um eine personalistisch strukturierte GmbH handelt. Für die AG hat der BGH ein Wettbewerbsverbot kraft Treuepflicht für den herrschenden Aktionär gegenüber der abhängigen Gesellschaft abgelehnt, wenn die Konkurrenzsituation schon vor dem Erwerb der Mehrheitsbeteiligung bestanden hat. Soll ein demnach bestehendes Wettbewerbsverbot eingeschränkt oder davon befreit werden, ist die Satzung mit sog. einfachen Öffnungsklauseln entspr. zu gestalten.
Gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbote sind an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen. Geht das Wettbewerbsverbot in gegenständlicher Hinsicht über die schützenswerten Interessen der Gesellschaft hinaus und greift übermäßig in die Berufsausübungsfreiheit des Gesellschafters ein, lässt sich dies auch nicht durch eine Öffnungsklausel rechtfertigen und ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Ein an einen Gesellschafter gerichtetes umfassendes Wettbewerbsverbot ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass es nur bis zum wirksamen Austritt des Gesellschafters Geltung beansprucht. Dabei sind insb. die Grenzen des Kartellverbots nach § 1 GWB zu beachten. Danach ist ein Wettbewerbsverbot, das die wettbewerbliche Handlungsfreiheit aktueller oder möglicher Wettbewerber beschränkt und damit die Marktverhältnisse spürbar beeinträchtigt, nur zulässig, wenn es allein dem Bestand und der Erhaltung einer i.Ü. kartellrechtsneutralen Gesellschaft dient. Ausnahmsweise kann es auch auf Minderheitsgesellschafter ausgeweitet werden, wenn die Satzung der Gesellschaft vorsieht, dass wichtige Unternehmensentscheidungen nur einstimmig beschlossen werden können. Anderenfalls ergäbe sich für Minderheitsgesellschafter die Möglichkeit, solche Entscheidungen im eigenen Interesse zu blockieren.
Rz. 331
Mit Ausscheiden als Gesellschafter endet grds. das Wettbewerbsverbot. Abweichende Vereinbarungen müssen in zeitlicher, sachlicher und räumlicher Hinsicht angemessen sein, andernfalls droht Nichtigkeit gem. § 138 BGB.
Hinweis
Bei vertraglichen und satzungsmäßigen Wettbewerbsverboten empfiehlt es sich, den sachlichen und örtlichen Anwendungsbereich sowie etwa zu zahlende Entschädigungen so konkret wie möglich zu regeln. In Anbetracht der unterschiedlichen Rechtslage für Gesellschafter, Gesellschaftergeschäftsführer und Fremdgeschäftsführer ist es naheliegend, zwischen diesen Personengruppen zu differenzieren. Eine geltungserhaltende Reduktion auf das gesetzlich noch zulässige Maß kommt in zeitlicher Hinsicht oder bei Vorliegen einer salvatorischen Klausel, nicht aber in räumlicher oder gegenständlicher Hinsicht in Betracht.