Rz. 1702

Die Durchführung der Kapitalerhöhung ist vom Vorstand und dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 188 Abs. 1 AktG). Die Anmeldung setzt voraus, dass der Erhöhungsbetrag in vollem Umfang wirksam gezeichnet ist, die Zeichnungen nicht durch Fristablauf unverbindlich geworden und die Mindesteinlagen geleistet sind. Dies folgt i.d.R. durch eine Bankbestätigung gem. der §§ 188 Abs. 2, 37 Abs. 1 AktG. Es gilt grds. Gründungsrecht (§ 188 Abs. 2 AktG). Eine Einzahlung auf ein Konto des Vorstands genügt allerdings nicht (§ 188 Abs. 2 AktG).

 

Rz. 1703

Weiter ist bei der Anmeldung nach § 188 Abs. 2 AktG zu erklären, dass der Einlagebetrag für die Zwecke der Gesellschaft an diese ordnungsgemäß bezahlt wurde, zur (endgültig) freien Verfügung des Vorstands steht und auch in der Folge nicht an den Einleger zurückgezahlt worden ist.[4408] Hat der Vorstand zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits über die gezahlten Einlagen verfügt, hat er sich darüber in der Anmeldung nicht mehr zu erklären,[4409] da der BGH den Grundsatz der wertgleichen Deckung bei der Kapitalerhöhung aufgegeben hat.[4410] Verwendungsbindungen sind unschädlich, soweit freilich keine Rückzahlung an den Einleger verabredet ist.[4411]

Schließlich müssen der Anmeldung die in § 188 Abs. 3 AktG genannten Anlagen beigefügt werden. Beizufügen ist ebenfalls der vollständige Wortlaut der neuen Satzung mit einer Notarbescheinigung gem. § 181 Abs. 1 Satz 2 AktG.

 

Rz. 1704

Das Registergericht prüft die Durchführung in formeller und materieller Hinsicht. Das Gericht prüft dabei (erneut) den Kapitalerhöhungsbeschluss, die vollständige Zeichnung des Erhöhungsbetrages, die Wirksamkeit der Zeichnung sowie die Ordnungsmäßigkeit der Kapitalaufbringung, d.h. der Mindesteinlage einschließlich des Agio (in Abgrenzung zu einem schuldrechtlichen Agio).[4412]

Mit der Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals im Handelsregister ist die Kapitalerhöhung wirksam (§ 189 AktG). Von diesem Zeitpunkt an ist das Grundkapital erhöht. Die neuen Mitgliedschaftsrechte sind zu diesem Zeitpunkt entstanden.

[4408] BGHZ 150, 197, 201 = NJW 2002, 1716; Koch, AktG, § 188 Rn 6; AnwK-AktienR/Elser, Kap. 1 § 188 Rn 6.
[4409] So noch BGHZ 119, 177, 188.
[4410] BGH, NJW 2002; MünchHdbGesR IV/Scholz, § 57 Rn 187.
[4411] BGH, ZIP 1990, 1400, 1401 = DNotZ 1991, 824.
[4412] Koch, AktG, § 188 Rn 20; MüKo-AktG/Peifer, § 188 Rn 46 ff., ähnlich Spindler/Stilz/Servatius, AktG, § 188 Rn 27 ff., der allerdings keine Prüfung der Leistung des Agios fordert.

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