Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 547
Die Gesellschaft trägt nach der Regelung des Musterprotokolls die Kosten ihrer Gründung bis max. 300,00 EUR bzw. – soweit das Stammkapital niedriger ist – bis zur Höhe des Stammkapitals selbst. Wird die UG (haftungsbeschränkt) unter Hinzuziehung externer Berater gegründet, so sind 300,00 EUR nie ausreichend, um die Gründungskosten abzudecken. In diesen Fällen trägt dann die weiteren Kosten der bzw. die Gründer. Für die UG (haftungsbeschränkt) liegt aber darüber hinaus in der Übernahme der Gründungskosten, selbst wenn das Stammkapital nicht nur 1,00 EUR, sondern 200,00 EUR oder 300,00 EUR beträgt, ein hohes Risiko, da sich auch bei der Verwendung des Musterprotokolls Gerichts-, Notar-, Veröffentlichungs- und in aller Regel auch weitere Gründungskosten ergeben, die sehr schnell dazu führen können, dass die Gesellschaft in die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung gerät. In der Praxis wird mit Rücksicht darauf und mit Hinblick auf das Ziel, die Gründungskosten bei der GmbH steuerlich geltend zu machen, bei der UG (haftungsbeschränkt) nie ein Stammkapital von unter 300,00 EUR, regelmäßig sogar ein höheres Stammkapital empfehlenswert sein.
Das KG hat festgestellt, eine Entsprechung von Gründungsaufwand und Stammkapital (im konkreten Fall 1.000 EUR) im Rahmen des ordentlichen Gründungsverfahrens begründe keine Verletzung der auf die UG entspr. anwendbaren Gläubigerschutzvorschrift des § 26 Abs. 2 AktG, da durch die Deckelung der Gründungskosten auf die Höhe des Stammkapitals verhindert wird, dass die UG (haftungsbeschränkt) allein aufgrund des Gründungsaufwandes bilanziell überschuldet ist. Der hier vertretenen Auff. des KG sollte in der Praxis jedoch mit Zurückhaltung begegnet werden.
Die aktienrechtliche Sperrfrist des § 26 Abs. 5 AktG für Änderungen der Festsetzungen zum Gründungsaufwand gilt entspr. für die GmbH und folglich auch für die in Form der im vereinfachten Verfahren gegründeten Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Das Änderungsverbot innerhalb dieser Sperrfrist von 30 Jahren steht rein sprachlich-redaktionellen Änderungen, die im Zuge der Ersetzung des Musterprotokolls durch eine neue Satzung vorgenommen werden, nicht entgegen.