Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
aa) Amtsniederlegung und Abberufung
(1) Amtsniederlegung
Rz. 275
Der Geschäftsführer kann jederzeit und fristlos sein Amt niederlegen. Die Amtsniederlegung des Geschäftsführers erfolgt durch formfreie empfangsbedürftige Erklärung. Sie wird erst mit Zugang der Erklärung gegenüber dem Bestellungsorgan, also der Gesellschafterversammlung, wirksam, wobei die Erklärung gegenüber einem einzigen Gesellschafter für die Wirksamkeit der Amtsniederlegung ausreicht. Die gem. § 39 Abs. 2 GmbHG zur Anmeldung zum Handelsregister einzureichenden Unterlagen über die Niederlegung und deren Zugang bei den Gesellschaftern können auch originär elektronisch (bspw. mittels Signaturlösungen wie DocuSign) erstellt worden sein.
Bei einer Zweimann-GmbH reicht die Erklärung des Gesellschafter-Geschäftsführers gegenüber sich selbst als Gesellschafter nicht aus, da eine ggf. erteilte Befreiung von § 181 BGB sich nicht auf die hier betroffene Gesellschafterstellung, sondern nur auf die Tätigkeit als Geschäftsführer bezieht. Anderen Geschäftsführern gegenüber kann die Amtsniederlegung nicht erklärt werden.
Für die Amtsniederlegung eines Geschäftsführers bedarf es grds. keines wichtigen Grundes. Der Zugang der Amtsniederlegungserklärung bei dem zuständigen Organ ist gegenüber dem Registergericht in der Form des § 39 Abs. 2 GmbHG nachzuweisen.
Rz. 276
Mit dem durch das FüPoG II neu geschaffenen § 38 Abs. 3 GmbHG wurde nun das Recht des Geschäftsführers geschaffen, aus bestimmten Gründen, nämlich Mutterschutz, Elternzeit, Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit, eine Mandatspause einzulegen. Rechtstechnisch erfolgt dies durch Widerruf der Bestellung auf Ersuchen des Geschäftsführers, verbunden mit der Zusicherung einer Neubestellung nach Ablauf der Fristen gem. § 38 Abs. 3 Satz 2 GmbHG. Der Anspruch gem. § 38 Abs. 3 Satz 1 GmbHG besteht nur, wenn mindestens ein weiterer Geschäftsführer bestellt ist. Der (vorübergehende) Widerruf befreit den Geschäftsführer von den Haftungsrisiken in einer Lebensphase in der er seinen Organpflichten nicht mehr erfüllen kann. Das Anstellungsverhältnis und die daraus folgenden Pflichten bleiben unberührt.
Rz. 277
Vor Einführung der Regelungen zur Führungslosigkeit der GmbH in § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG und § 15a InsO wurde die Amtsniederlegung des einzigen Geschäftsführers und zugleich Allein-Gesellschafters regelmäßig dann als rechtsmissbräuchlich und damit nach außen unwirksam angesehen, wenn nicht zugleich ein neuer Geschäftsführer bestellt wurde oder kein wichtiger Grund für eine Amtsniederlegung gegeben war. Gleiches galt, wenn sich der Alleingesellschafter-Geschäftsführer selbst abberief. Die in § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG und § 15a InsO enthaltenen Ersatzzuständigkeiten der Gesellschafter setzen eine Führungslosigkeit – deren Entstehen die vorgenannte Auffassung verhindern sollte – gerade voraus, weshalb die besseren Argumente gegen die Annahme einer körperschaftsrechtlichen Unwirksamkeit der Amtsniederlegung in diesen Fällen sprechen. Gleichwohl halten Rspr. und Teile der Lit. jedenfalls für den Fall des (Allein-)Gesellschafter-Geschäftsführers an der bisherigen Auffassung fest.