Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
aa) Kündigung
Rz. 212
Durch Gesellschaftsvertrag kann den Gesellschaftern ein Kündigungsrecht eingeräumt und dieses an bestimmte tatbestandliche Voraussetzungen geknüpft werden. In der Praxis empfiehlt es sich häufig in der Satzung zunächst eine Periode vorzusehen, in der eine Kündigung ausgeschlossen ist. Die Gesellschaft soll auf diese Weise eine fest vereinbarte Startphase erhalten.
Die Satzung sollte eine ausdrückliche Regelung zur Wirkung der Kündigung dahingehend enthalten, dass der Kündigende aus der Gesellschaft ausscheidet und die Gesellschaft den Anteil einzieht, erwirbt oder den anderen Gesellschaftern den Erwerb überlässt, um eine Auflösung der Gesellschaft aufgrund der Kündigung, wie in der Lit. für die Ausübung eines – unabhängig von einer Satzungsregelung bestehenden – Rechts zur Kündigung aus wichtigem Grund im Zweifel angenommen, zu vermeiden. Zur Folge der Kündigung hat der BGH eine Klausel als zulässig angesehen, nach der der Geschäftsanteil des kündigenden Gesellschafters den übrigen Geschäftsanteilen proportional anwächst.
Hinweis
Die Aufnahme einer Regelung über den Zeitpunkt des Ausscheidens ist dringend zu empfehlen, um dem Streit in der Lehre über die Frage, ob der betroffene Gesellschafter erst mit Zahlung der Abfindung wirksam aus der Gesellschaft ausgeschieden ist oder bereits mit Zugang der Kündigungserklärung, zu entgehen.
Es empfiehlt sich weiterhin, zu regeln, ob und in welchem Umfang der Kündigende bis zur Umsetzung des Ausscheidens noch an der Willensbildung in der Gesellschaft mitwirken können soll, da andernfalls die mitgliedschaftliche Stellung insoweit unberührt bzw. in eingeschränktem Umfang bestehen bleibt. Über Jahre kann so die Entscheidungsfindung und Beschlussfassung in der Gesellschaft stark behindert oder blockiert sein. Kaum eine Streitigkeit lässt sich länger hinziehen und hat einen ungewisseren Ausgang als die Auseinandersetzung um die für die Bemessung der Abfindung nötige Unternehmensbewertung. Der BGH hat Satzungsbestimmungen, wonach ein Gesellschafter mit der Kündigung sofort – und nicht erst mit Leistung der Abfindung – aus der Gesellschaft ausscheidet, als zulässig erachtet.
bb) Einziehung (Amortisation)
Rz. 213
Die Einziehung von Gesellschaftsanteilen darf nur erfolgen soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist (§ 34 Abs. 1 GmbHG) und der Gesellschaftsanteil voll eingezahlt ist. Dies gilt sowohl für die zwangsweise Einziehung als auch für die Einziehung mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters. Soll die Einziehung ohne Zustimmung des Betroffenen erfolgen, muss sie für ihn absehbar sein. Dies bedeutet, dass die Voraussetzungen für die Einziehung in der Satzung geregelt sein müssen. Typischerweise sieht die Satzung die Einziehung für folgende Fallkonstellationen vor:
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wichtiger Grund (allgemein), |
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Insolvenz (auch nach ausländischer Rechtsordnung), |
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Pfändungsmaßnahmen, |
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Verstoß gegen Wettbewerbsverbote, |
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Verstoß gegen Mitveräußerungsverpflichtungen/-rechte (vgl. dazu Rdn 206), |
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Umgehung einer Vinkulierungsklausel mittels Maßnahmen nach dem UmwG oder vergleichbarem ausländischen Recht oder über Anwachsungsmodelle, |
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Ausscheiden aus Anstellungsverhältnissen, |
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Erbfall (vgl. dazu Rdn 208), |
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Bestellung eines Betreuers, |
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Ausscheiden aus einem Beschäftigungsverhältnis bei der Gesellschaft, |
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fehlende Herausnahme des Geschäftsanteils aus dem Zugewinnausgleich (vgl. Rdn 210 f.). |
Erlaubt die Satzung die zustimmungslose Zwangseinziehung "aus wichtigem Grund" in der Person des Gesellschafters, setzt dies nach der Rspr. voraus, dass eine so schwerwiegende Zuwiderhandlung gegen die Interessen der Gesellschaft vorliegt, dass den übrigen Gesellschaftern nach Abwägung aller Umstände ein Verbleiben des Gesellschafters nicht zugemutet werden kann. Ein "wichtiger Grund" ist zu bejahen für eine gröbliche Verletzung von Gesellschafterpflichten bzw. wenn die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem betroffenen Gesellschafter für die übrigen Gesellschafter bei einer umfassenden Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände unzumutbar ist, ohne dass eine weniger einschneidende Maßnahme als der Ausschluss möglich ist. Als weniger einschneidende Maßnahme kommt dabei auch die Androhung der Einziehung oder der Kündigung des Anstellungsvertrages in Betracht.
Zwar mus...