Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
aa) Allgemeines
Rz. 85
In der Anmeldung der GmbH sowie einer Kapitalerhöhung (§ 56a GmbHG) haben die Geschäftsführer nach § 8 Abs. 2 GmbHG die Versicherung abzugeben, dass die in § 7 Abs. 2, 3 GmbHG bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und der Gegenstand der Leistungen sich in der endgültig freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Die Versicherung muss von allen Geschäftsführern höchstpersönlich in der Form des § 12 HGB abgegeben werden; Vertretung ist nicht zulässig. Sie unterliegt der formellen Prüfung des Registergerichts (vgl. o. Rdn 23 f.). Stellt sich nach der Anmeldung, aber vor der Eintragung der GmbH heraus, dass die abgegebene Versicherung bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung falsch war, wird man eine Pflicht des Geschäftsführers annehmen müssen, seine ursprüngliche – u.U. schuldlos – falsche Versicherung auch nach der Anmeldung noch zu berichtigen. Entsprechendes gilt, wenn die Versicherung aufgrund von Verzögerungen bei der Anmeldung oder Eintragung veraltet ist. Hier kann das Registergericht die (erneute) Abgabe aktueller Versicherungen verlangen.
Nach zutreffender Ansicht ist bei einem Wechsel der Geschäftsführung zwischen Anmeldung und Eintragung eine Wiederholung der Versicherung zur ordnungsgemäßen Erbringung der Einlagen gem. § 8 Abs. 2 GmbHG durch die neuen Geschäftsführer nicht erforderlich. Unabhängig davon muss jeder (neue) Geschäftsführer die höchstpersönliche Versicherung zum Vorliegen der in § 6 Abs. 2 GmbHG statuierten positiven und negativen Eignungskriterien abgeben.
Bei Abgabe einer falschen Versicherung machen sich die Gesellschafter und Geschäftsführer nach § 9a Abs. 1 und 3 GmbHG (bei Kapitalerhöhung i.V.m. § 57 Abs. 4 GmbHG) als Gesamtschuldner ersatzpflichtig und nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 GmbHG strafbar.
bb) Inhalt
Rz. 86
Inhaltlich müssen die Versicherungen der Geschäftsführer die tatsächlichen Umstände der Einlageleistung so hinreichend genau darlegen, dass dem Registergericht die Prüfung des Vorliegens dieser Voraussetzungen möglich ist.
Aus der Versicherung muss hervorgehen, dass Bareinlagen mindestens i.H.v. 12.500,00 EUR geleistet werden (§ 7 Abs. 2 Satz 2 GmbHG). Nicht ausreichend ist die schlichte Wiederholung des Gesetzestextes. Daher bedarf es – sofern nicht Volleinzahlung vorliegt und darauf hingewiesen wird – auch der Angabe, welche Gesellschafter was (Bareinlage oder Sacheinlage) und in welcher Höhe auf die Geschäftsanteile geleistet haben. Für die Registerpraxis entscheidend ist hier zudem, dass sich bei der Festsetzung von 1-EUR-Anteilen die Versicherung der Geschäftsführung tatsächlich auf die Leistung von mindestens 0,50 EUR auf jeden 1-EUR-Anteil beziehen muss, die Versicherung zur Leistung eines Gesamtbetrages auf die Summe der durch den Gesellschafter übernommenen Anteile ist nicht ausreichend.
Die darüber hinaus erforderliche ausdrückliche Versicherung, dass sich der Gegenstand der gesetzlichen Mindesteinlageleistungen endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet, beinhaltet zunächst, dass die Einlage einmal wirksam zur freien Verfügung geleistet wurde. Seit Aufgabe des Vorbelastungsverbots muss die Einlage nicht mehr gegenständlich, aber zumindest noch wertmäßig vorhanden sein. Nach dem Wortlaut und Zweck des § 8 Abs. 2 GmbHG muss die Versicherung daher auch Angaben darüber enthalten, inwieweit das Anfangskapital der GmbH durch Verbindlichkeiten vorbelastet ist oder auch nur wertgleich verwendet wurde.
Nach § 19 Abs. 5 Satz 2 GmbHG ist in der Anmeldung ein spezieller Hinweis gem. § 8 GmbHG anzugeben, falls vor der Einlage eine Leistung an den Gesellschafter vereinbart wurde, die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht und die nicht als verdeckte Sacheinlage i.S.d. § 19 Abs. 4 GmbHG zu behandeln ist (sog. Hin- und Herzahlen). Hierdurch soll dem Registergerich...