Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 822
Die Übertragbarkeit der Aktie und damit auch ihre Verpfändung gehört zum Wesen der AG. Soweit die Mitgliedschaft nicht in Aktienurkunden verbrieft ist, erfolgt die Übertragung gem. §§ 413, 398 BGB durch Abtretung. Formvorschriften bestehen nicht. Auch ist – anders als im GmbH-Recht – keine Anmeldung ggü. der Gesellschaft erforderlich. Bei Namensaktien gilt der Erwerber ggü. der Gesellschaft aber erst dann als Aktionär, wenn er als solcher gem. § 67 Abs. 2 AktG im Aktienregister eingetragen ist. Die Eintragung im Aktienregister ist für die Übertragung der Mitgliedschaft nicht konstitutiv. Konstitutiv ist jedoch die Zustimmung der Gesellschaft bei vinkulierten Namensaktien nach § 68 Abs. 2 AktG. Nach h.M. ist eine Zustimmung aber nicht erforderlich, wenn an der Übertragung sämtliche Aktionäre der Gesellschaft als Erwerber oder Veräußerer beteiligt sind.
Rz. 823
Hat die Gesellschaft Aktienurkunden ausgegeben, erfolgt die Übertragung grds. nach den allgemeinen Vorschriften durch Einigung und Übergabe bzw. Übergabesurrogat nach §§ 929–936 BGB. Das Recht aus dem Papier (Mitgliedschaft) folgt dem Recht am Papier (Eigentum). Bei Namensaktien kann die Übereignung auch durch Indossament erfolgen (§ 68 Abs. 1 AktG). Hinzukommen muss dabei noch die Übereignung der Aktienurkunde nach den §§ 929 ff. BGB. I.Ü. kann sowohl bei Namensaktien also auch bei Inhaberaktien die Mitgliedschaft ebenso im Wege der Abtretung nach den §§ 413, 398 BGB übertragen werden. In diesem Fall folgt das Recht am Papier dem Recht aus dem Papier (§ 952 Abs. 2 BGB). Umstritten ist, ob bei Namensaktien die Übertragung durch Abtretung die Übergabe der Aktienurkunde voraussetzt.
Rz. 824
Gibt die Gesellschaft Belegschaftsaktien aus, wird häufig gewünscht, dass die Aktionäre diese Aktien unter bestimmten Voraussetzungen auf die Gesellschaft oder an Dritte übertragen. Ob entsprechende Regelungen in der Satzung getroffen werden können (sog. Auslosung), ist wegen §§ 23 Abs. 5, 54, 55 und 68 AktG umstritten. Das RG hat die Zulässigkeit unter den Voraussetzungen des § 237 AktG bejaht. Rechtssicher kann nach hier vertretener Ansicht eine solche Übertragungsverpflichtung jedoch nur auf schuldrechtlicher Basis begründet werden. Soweit die Aktionäre die Aktien entgeltlich erworben haben, muss die Übertragungsverpflichtung ebenso ein Entgelt für die Aktionäre vorsehen. Andernfalls ist die Abrede nichtig.
Hinweis
Diese Grundsätze gelten prinzipiell auch, wenn sich die Aktien in Sonderverwahrung oder Girosammelverwahrung befinden. Besonderheiten bestehen bei den Besitzverhältnissen sowie dann, wenn an den sammelverwahrten Aktien nicht Alleineigentum, sondern Miteigentum besteht.