Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
1. Erscheinungsformen
Rz. 1
Die GmbH ist in Deutschland die beliebteste Rechtsform für kleine und mittlere Unternehmen (sog. KMU). In zahlreichen Fällen hat die GmbH sogar nur einen Gesellschafter, der oft gleichzeitig Geschäftsführer ist (Einmann-GmbH). Häufig wird die Rechtsform der GmbH auch für mittelständische Unternehmen gewählt, insb. wenn eine Haftungsbeschränkung gewollt und der Kreis der Gesellschafter überschaubar ist sowie wenn alle oder einige Gesellschafter aktiv im Unternehmen mitarbeiten.
Eine GmbH kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden, so z.B. für wirtschaftliche, ideelle, gemeinnützige, sportliche wie auch für Zwecke der öffentlichen Hand, z.B. bei städtischen Versorgungsbetrieben. Bevorzugt wird die GmbH u.a. als Gesellschaft im Rahmen von Konzernverbindungen. GmbHs werden auch oft zum Zweck der besseren Risikoverteilung und Nutzung steuerlicher Vergünstigungen mit Personengesellschaften kombiniert (z.B. Kombination von Besitz- und Betriebsgesellschaft oder Produktions- und Vertriebsgesellschaft). Eine weitere wichtige Erscheinungsform ist die GmbH als Komplementär einer GmbH & Co. KG, d.h. die GmbH ist der persönlich haftende Gesellschafter der KG.
Die UG (haftungsbeschränkt) als Sonderform der GmbH hat seit ihrer Einführung zum 1.11.2008 zum Stichtag 1.1.2023 mit einem Gesamtbestand von 186.041 eine nicht unerhebliche Bedeutung erlangt. (Zu den Sonderreglungen betreffend die UG (haftungsbeschränkt) vgl. Rdn 539 ff.).
2. Überlegungen zur Rechtsformwahl
Rz. 2
Grund für die Beliebtheit der GmbH ist zum einen, dass – im Gegensatz zu Personengesellschaften – die Haftung grds. auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist und somit keine persönliche Haftung der Gesellschafter besteht. Zum anderen ist das Recht der GmbH im Vergleich zu anderen Kapitalgesellschaften (AG, KGaA) in viel weiterem Umfang flexibel und kann daher auf die jeweiligen Bedürfnisse weitgehend angepasst werden (z.B. Ausgestaltung als eher kapitalistische oder eher personalistische Gesellschaft). Nicht zuletzt ist die Gründung einer GmbH einfacher und billiger als z.B. die einer AG.
Rz. 3
Konkurrenz bekam die deutsche GmbH aber durch vielfältige Entwicklungen auf europäischer Ebene, welche die Rspr. des EuGH zur Niederlassungsfreiheit ausgelöst hatte. Hierdurch entstand der sog. Wettbewerb der Rechtsformen. Demnach kann nun jeder Deutsche unter Berufung auf die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49, 54 AEUV eine Gesellschaft gründen, die dem Recht eines anderen EU-Mitgliedstaates unterliegt und deren Rechts- und Parteifähigkeit hierzulande anerkannt werden muss. In diesem Markt der europäischen Gesellschaftsrechtsformen galt die englische Private Company Limited by Shares (sog. Limited) zunächst als die wettbewerbsfähigste Alternative zur deutschen GmbH, was insb. mit der schnellen und einfachen Gründung erklärt wurde. Zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der GmbH wurde im Jahr 2008 durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) v.a. das gesamte Gründungsverfahren vereinfacht, die Kapitalaufbringung und -erhaltung dereguliert und eine neue Gesellschaftsform (die Unternehmergesellschaft – haftungsbeschränkt, kurz UG [haftungsbeschränkt]) geschaffen. Durch das DiRUG und das DiREG hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Online-Gründung von GmbH und UG geschaffen.
Als juristische Person ist die GmbH selbst Inhaber von Rechten und Pflichten. Die GmbH ist kraft Gesetzes und unabhängig von ihrer Tätigkeit Handelsgesellschaft (§ 13 Abs. 3 GmbHG) und Kaufmann (§ 6 Abs. 1 HGB). Die GmbH ist als Kaufmann buchführungspflichtig (§ 238 Abs. 1 Satz 1 HGB) und muss zu Beginn ihrer Tätigkeit, spätestens auf den Tag ihrer Eintragung im Handelsregister, eine Eröffnungsbilanz und zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (§§ 242 Abs. 1 Satz 1, 264 Abs. 1 Satz 1 HGB) aufstellen. Die Buchführungs- und Bilanzierungspflichten wurden bereits durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (sog. BilMoG) erleichtert. Mit der sog. Micro-Richtlinie wurden Kleinstunternehmen, die zwei der drei Kriterien – nicht mehr als 350.000 EUR Bilanzsumme, 700.000 EUR Jahresumsatz und zehn Mitarbeiter – erfüllen, hinsichtlich der sie treffenden Publizitätspflichten dahingehend privilegiert, dass sie ihre Bilanz nicht mehr zwingend offenlegen und die Jahresabschlüsse stattdessen nur noch beim Betreiber des Bundesanzeigers hinterlegen müssen. Diese Erleichterungen wurden auch mit BilRUG in Umsetzung der Bilanzrichtlinie aufrechterhalten. Trotz aller sukzessiven E...