Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
1. Gründung
Rz. 2239
Nach § 280 Abs. 1 AktG muss die Feststellung der Satzung bei der Gründung erfolgen. An der Gründung müssen sich alle Komplementäre und alle Kommanditaktionäre beteiligen. Personenverschiedenheit ist nicht erforderlich. Zulässig ist eine Ein-Mann-Gründung. Der Komplementär kann schon bei der Gründung alle Aktien übernehmen. Das Stimmrecht ist dann in den in § 285 Abs. 1 Satz 2 AktG aufgeführten Fällen ausgeschlossen.
Zulässig ist eine Bar- oder Sachgründung. Die an der Gründung Beteiligten müssen sämtliche Aktien übernehmen (§ 280 Abs. 2 Satz 2 AktG). Es gelten die §§ 23 bis 53 AktG.
Rz. 2240
Sämtliche Gründer – auch die Komplementäre – müssen einen Gründungsbericht abgeben (§ 32 AktG). Es ist eine Gründungsprüfung durch die Mitglieder des Aufsichtsrates und die Komplementäre erforderlich (§§ 33 Abs. 1, 283 Nr. 2 AktG). Da die persönlich haftenden Gesellschafter zwingend Mitgründer sind, muss die Gründung auch durch unabhängige Dritte geprüft werden (§ 33 Abs. 2 AktG). Eine Gründungsprüfung kann nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AktG auch durch den Notar erfolgen (§ 33 Abs. 3 AktG).
Rz. 2241
Die Satzung muss von den Gründern festgestellt und notariell beurkundet werden (§ 280 Abs. 1 AktG). Die Satzung muss neben den allgemeinen Angaben (§ 23 Abs. 2 und 3 AktG) nach § 281 Abs. 1 AktG Namen, Vornamen und Wohnort jedes persönlich haftenden Gesellschafters enthalten. Nach § 281 Abs. 2 AktG sind etwaige Einlagen der persönlich haftenden Gesellschafter nach Art und Höhe in der Satzung anzugeben. Dies gilt nicht für die Einlagen auf das Grundkapital gegen Übernahme von Aktien durch einen persönlich haftenden Gesellschafter.
Rz. 2242
Ändert sich die Person des Komplementärs, bedarf es einer Satzungsänderung. Das Ausscheiden des Komplementärs vollzieht sich außerhalb der Satzung. Die Satzung kann die Aufnahme eines neuen Komplementärs außerhalb der Satzung vorsehen. Auch die Änderungen der Vermögenseinlage erfolgen durch Satzungsänderung. Es gilt § 179 AktG. In der Satzung kann der an sich notwendige Hauptversammlungsbeschluss vorweggenommen werden. Notwendig sind dann nur noch eine Fassungsänderung durch den Aufsichtsrat und die Eintragung im Handelsregister.
Rz. 2243
Die Firma muss gem. § 279 Abs. 1 AktG die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft auf Aktien", "KG auf Aktien" oder "KGaA" enthalten. Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin, muss die Firma nach § 279 Abs. 2 AktG einen Hinweis auf die beschränkte Haftung des persönlich haftenden Gesellschafter enthalten, z.B. "GmbH & Co. KGaA".
2. Aktien und Einlagen
Rz. 2244
Für das in Aktien zerlegte Grundkapital gelten die §§ 6 ff. AktG. Das Grundkapital beträgt mindestens 50.000,00 EUR. Es können alle Arten von Aktien ausgegeben werden. Wie im Aktienrecht gilt der Grundsatz des Vorrangs der Namensaktie.
Rz. 2245
Die persönlich haftenden Gesellschafter können sich auch mittels Vermögenseinlagen am Kapital der Gesellschaft beteiligen. Diese Vermögenseinlagen werden nicht auf das Grundkapital geleistet (§ 281 Abs. 2 AktG). Die Leistung der Vermögenseinlage bestimmt sich nach HGB (§§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 2 HGB i.V.m. §§ 705 ff. BGB). Die Verpflichtung zur Leistung wird durch die Satzung begründet. Nach § 281 Abs. 2 AktG ist zu regeln, welche persönlich haftenden Gesellschafter eine Vermögenseinlage erbringen, woraus diese besteht und wie hoch sie ist. Ohne satzungsmäßige Festsetzung ist eine Vermögenseinlage unzulässig.
Rz. 2246
Die Fälligkeit der Vermögenseinlage richtet sich nach der Satzung. § 36 Abs. 2 AktG gilt nicht. Die Einlagefähigkeit richtet sich nicht nach § 27 Abs. 2 AktG, sondern nach den §§ 705 ff. BGB. Die Grundsätze der Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung gelten nicht. Es erfolgt keine Einlagenprüfung. Auch die Rückgewähr einer Vermögenseinlage richtet sich nach der Satzung. Sieht die Satzung dies nicht vor, ist der Komplementär nicht zu einer Entnahme während der Dauer seines Gesellschaftsverhältnisses berechtigt. Die Entnahme ist i.Ü. nur zulässig, wenn sie zwischen ihm und den übrigen Gesellschaftern durch Satzungsänderung vereinbart wird. Die Vermögenseinlagen werden nicht im Handelsregister eingetragen.
Rz. 2247
Dem Komplementär kann schließlich in der Satzung auch das Recht eingeräumt werden, seine Vermögenseinlage in dem gleichen Umfang und zu den gleichen Bedingungen zu erhöhen, in d...