Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 223
Nach § 51a GmbHG hat jeder Gesellschafter ein Auskunfts- und Einsichtsrecht, das – dies ist häufig unbekannt – nicht beschränkbar ist. Die Geschäftsführer haben danach auf Verlangen jedes Gesellschafters unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der GmbH zu geben und Einsicht in die Bücher und Schriften zu gestatten. Dieses Recht kann durch die Satzung nur ausgeweitet, aber nicht eingeschränkt werden. So ist es möglich, zusätzliche Informationspflichten und -wege einzuführen, z.B. Berichte an die Gesellschafter auch ohne deren Verlangen bzw. die Einrichtung eines Informationssystems oder die Pflicht, Antworten auf Fragen eines Gesellschafters allen Gesellschaftern zu übersenden.
Möglich ist auch eine nähere Ausgestaltung des Verfahrens der Informationserteilung in der Satzung, soweit dadurch nicht der Kernbereich des Informationsrechts betroffen wird. So kann z.B. verlangt werden, das Informationsbegehren außerhalb von Gesellschafterversammlungen schriftlich zu stellen; das Erfordernis eines vorgeschalteten Gesellschafterbeschlusses ist aber unzulässig. Streitig ist, ob man das Einsichtsrecht des Gesellschafters auf Einsichtnahme durch einen Sachverständigen, z.B. Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater, beschränken kann. Das OLG München hat es grds. als möglich erachtet, in einer individuellen vertraglichen Vereinbarung anlässlich des Ausscheidens eines Gesellschafters zwischen diesem und den verbleibenden Gesellschaftern auf die Ausübung seines Auskunfts- und Einsichtsrechts zu verzichten; hilfsweise die Ausübung durch einen ermächtigten Mitgesellschafter vorzusehen. Jedoch lebe das Informationsrecht wieder auf, wenn der Gesellschafter über diesen Mitgesellschafter nicht die begehrten Informationen erhält.