Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 848
Die Satzung kann bei Namensaktien gem. § 68 Abs. 2 AktG die Übertragung von Aktien an die Zustimmung der Gesellschaft binden. Bei Inhaberaktien sind nur schuldrechtliche Verfügungsbeschränkungen möglich (Poolvertrag).
Rz. 849
Über § 68 Abs. 2 AktG hinaus kann die Übertragbarkeit nicht weiter eingeschränkt werden. Als Minus einer Vinkulierung ist es aber zulässig, in der Satzung entweder die Wirksamkeit der Übertragung von Aktien an eine bestimmte Form zu knüpfen oder nur einen förmlichen Nachweis ggü. der Gesellschaft zu fordern. Unzulässig sind dagegen Regelungen in der Satzung, durch die Vorkaufsrechte, sonstige Erwerbsrechte bzw. Andienungspflichten angeordnet werden. Uneingeschränkt zulässig ist allein, für bestimmte unerwünschte Fälle des Rechtsübergangs die Möglichkeit der Zwangseinziehung nach § 237 AktG vorzusehen. Möglich sind auch schuldrechtliche Vereinbarungen außerhalb der Satzung zwischen den Aktionären. Denkbar ist ebenso, dass sich die Inhaber dieser vinkulierten Namensaktien in einer GbR zusammenschließen und dann i.R.d. Gesellschaftsvertrages derartige Rechte und Pflichten vereinbaren.
Rz. 850
Eine Vinkulierungsklausel wird entweder i.R.d. Gründung vereinbart. Im Fall ihrer nachträglichen Einführung ist für die Satzungsänderung nach § 180 Abs. 2 AktG ein einstimmiger Beschluss aller Aktionäre erforderlich.
Erfasst wird von der Vinkulierung nur die rechtsgeschäftliche Übertragung der Aktie und dort nur das Verfügungsgeschäft, nicht aber auch das Verpflichtungsgeschäft. Erfasst werden aber auch die einer Übertragung gleichgestellten Fälle der Verpfändung bzw. Bestellung eines Nießbrauchs, nicht aber die Gesamtrechtsnachfolge. Auch die Treuhandübertragung fällt darunter. Die Pfändung vinkulierter Namensaktien in der Zwangsvollstreckung ist dagegen möglich. Erst die Verwertung nach § 821 ZPO ist zustimmungspflichtig. Dasselbe gilt für den Fall der Insolvenz. Kein Zustimmungserfordernis besteht, wenn es um die Übertragung sämtlicher Aktien auf einen Aktionär geht. Hier wäre das Zustimmungserfordernis eine reine Formalie.
Rz. 851
Die Zustimmung zur Übertragung der Aktien erteilt der Vorstand (§ 68 Abs. 2 Satz 2 AktG). Die Satzung kann bestimmen, dass der Aufsichtsrat oder die Hauptversammlung über die Erteilung der Zustimmung beschließen. Ebenso kann die Satzung die Gründe nennen, nach denen die Zustimmung verweigert werden darf (§ 68 Abs. 2 Satz 3 AktG). Ein gänzlicher Ausschluss der Übertragung der Aktien kann in der Satzung nicht angeordnet werden.
Hinweis
Die Vinkulierung darf nicht überbewertet werden. Möglich sind Umgehungen, namentlich durch den Abschluss von Stimmbindungsverträgen, Stimmrechtsvollmachten sowie Dividendenabtretungen bzw. bei schuldrechtlichen Treuhandabsprachen.