Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 975
Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder ist nach § 102 AktG begrenzt auf 4 Geschäftsjahre. Der Rest des Geschäftsjahres, in dem die Bestellung erfolgt, zählt nicht mit (§ 102 Abs. 1 Satz 2 AktG). Hinzu kommt noch der Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung über das vierte Geschäftsjahr beschließt. Kürzere oder unterschiedlich lange Amtszeiten können durch die Satzung bestimmt werden. Ebenso kann die Amtszeit durch Satzungsänderung verkürzt oder im Rahmen des § 102 AktG verlängert werden. Str. ist, ob die kürzere oder längere Amtszeit dann auch für die derzeitigen Aufsichtsräte gilt. Jedenfalls für die Arbeitnehmer im Aufsichtsrat gilt eine solche Verkürzung nicht. Möglich ist nur die Abberufung.
Rz. 976
Besonderheiten bestehen für den ersten Aufsichtsrat. Dessen Amtszeit endet nach § 30 Abs. 3 Satz 1 AktG zwingend bereits mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr beschließt (s.o. Rdn 608). Der Vorstand hat nach § 30 Abs. 3 Satz 2 AktG rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit bekanntzumachen, nach welchen Vorschriften sich der nächste Aufsichtsrat zusammensetzt. Auf die Wahl des neuen Aufsichtsrats hat die verspätete oder unterlassene Bekanntmachung keinen Einfluss.
Rz. 977
Die Höchstdauer für die Amtszeit kann nicht überschritten werden. Eine vorzeitige Wiederwahl ist möglich, wenn entweder die Satzung überhaupt keine Regelung über die Amtszeit des Aufsichtsrates enthält oder nur eine Höchstzeitregelung festschreibt. In jedem Fall darf die neue Amtsdauer einschließlich der Restlaufzeit der laufenden Amtszeit die gesetzliche Höchstfrist nicht überschreiten, d.h. es kann auch während der laufenden Amtszeit ohne vorheriges Erlöschen des Amts durch Abberufung und Niederlegung eine Wiederbestellung bzw. Verlängerung der Amtszeit erfolgen. Es wird dann die zu bestimmende Höchstfrist von dem Tag an gerechnet, an dem letztmalig ein Entlastungsbeschluss ergangen ist. Für den Vorstand hat der BGH eine solche vorzeitige Wiederwahl anerkannt.
Rz. 978
Fasst die Hauptversammlung über die Entlastung eines Aufsichtsratsmitglieds in der gesetzlichen oder einer in der Satzung vorgesehenen geringeren Frist keinen Beschluss, endet seine Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat wegen der zwingenden Regelung des § 102 Abs. 1 AktG von selbst spätestens in dem Zeitpunkt, in dem die Hauptversammlung über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr seit seinem Amtsantritt hätte beschließen müssen. Gleiches gilt für den ersten Aufsichtsrat (§ 30 Abs. 3 Satz 1 AktG). Beschlüsse, die ein nicht mehr im Amt befindlicher Aufsichtsrat fasst, sind fehlerhaft (s.u. Rdn 994 ff.).