Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
aa) Anteile mit und ohne Stimmrecht
Rz. 224
Nach § 47 Abs. 2 GmbHG gewährt bei Gesellschafterbeschlüssen jeder EUR eines Geschäftsanteils eine Stimme. Nach h.M. ist es jedoch zulässig, Geschäftsanteile ohne Stimmrecht zu bilden. Das Stimmrecht kann für bestimmte oder alle Beschlussgegenstände ausgeschlossen werden. Um die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft zu erhalten, muss jedoch zumindest einem Gesellschafter ein Stimmrecht verbleiben. Die Schranke des § 139 Abs. 2 AktG, welche die stimmrechtslosen Anteile auf 50 % des Grundkapitals begrenzt, ist für die GmbH nicht anzuwenden. Auch der im Personengesellschaftsrecht anerkannte Bestimmtheitsgrundsatz ist auf die GmbH nicht zu übertragen. Eine nähere Bezeichnung der einzelnen Beschlussgegenstände, für die das Stimmrecht ausgeschlossen werden soll, ist daher nicht erforderlich. Vielmehr haben die Gesellschafter es selbst in der Hand, einen angemessenen Ausgleich für die Übernahme stimmrechtsloser Geschäftsanteile zu schaffen.
Einem Inhaber eines stimmrechtslosen Geschäftsanteils müssen aber andere Rechte, insb. das Recht zur Teilnahme an der Gesellschafterversammlung und zur Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen, Informationsrechte und das Recht zur Beteiligung am Liquidationserlös verbleiben, um überhaupt noch von einem Mitgliedschaftsrecht sprechen zu können. Trotz Stimmrechtsausschluss ist auch eine Zustimmung des Gesellschafters bei Eingriffen in den Kernbereich seiner Mitgliedschaft und bei Leistungsvermehrungen durch Satzungsänderung weiterhin nötig. Wird der Stimmrechtsausschluss erst im Wege der Satzungsänderung eingeführt, bedarf es der Zustimmung des betroffenen Gesellschafters.
bb) Abstimmungsverhalten bei Halten mehrerer Geschäftsanteile
Rz. 225
Ein Gesellschafter kann, wenn er nur einen Geschäftsanteil vertritt, mangels anderslautender Satzungsregelungen nach h.M. nur einheitlich abstimmen, seine Stimme also nicht nach Kapitalbeträgen stückeln. Nach Auff. des LG München allerdings ist eine Satzungsregelung, die die uneinheitliche Abstimmung aus einem Geschäftsanteil erlaubt, zulässig.
Besitzt der Gesellschafter jedoch mehrere Geschäftsanteile, kann er dagegen auch ohne entsprechende Satzungsregelung für die einzelnen Anteile unterschiedlich abstimmen. Hierbei gibt es Differenzierungen innerhalb der herrschenden Meinung dahin gehend, dass einige dies für uneingeschränkt möglich halten, andere hingegen dafür ein berechtigtes Interesse fordern. Ein solches besteht bspw. dann, wenn ein Treuhänder Anteile für verschiedene Treugeber hält.
Die uneinheitliche Stimmabgabe erscheint einerseits vor dem Hintergrund des Grundsatzes venire contra factum proprium fragwürdig und ein Bedürfnis hierfür ist – jedenfalls für mehrere Anteile desselben Gesellschafters – auch nicht erkennbar. Die Anknüpfung an eine sachliche Rechtfertigung hätte wiederum zur Folge, dass Gesellschafter bspw. Treuhandschaften offenlegen müssten, um ihr unterschiedliches Abstimmen rechtfertigen zu können. Dies ist aber häufig nicht erwünscht.
Klarheit besteht jedenfalls dann, wenn die Satzung eindeutig bestimmt, dass ein Gesellschafter seine Stimmrechte nur einheitlich ausüben kann. Dies ermöglicht zugleich ein differenziertes Stimmverhalten, für das es z.B. aufgrund von Treuhandverhältnissen, Pfändungen, Vor- und Nacherbschaften an einzelnen Anteilen etc. ein berechtigtes Interesse geben kann, erfordert jedoch die Offenlegung des zugrundeliegenden Verhältnisses. Ist eine solche Offenlegung nicht gewünscht, oder soll die uneinheitliche Stimmabgabe generell freigegeben werden, sollte auch dies ausdrücklich geregelt werden.
cc) Wertung von Stimmenthaltungen
Rz. 226
Eine Regelung zur Bewertung von Stimmenthaltungen im Rahmen der Beschlussfassung ist sinnvoll und sollte auch in die Satzung aufgenommen werden. Zu unterscheiden ist hier zwischen der Wertung der Stimmenthaltung als Nicht-Stimmabgabe und ihrer Wertung als Nein-Stimme. Dieser feine sprachliche Unterschied täuscht über die Relevanz der Wertung hinweg. Eine Stimmenmehrheit wird in der Beschlussfassung regelmäßig dadurch erreicht, dass di...