Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 1303
Über diesen vorstehend beschriebenen gesetzlichen Mindestinhalt ist anerkannt, dass der Notar nach eigenem Ermessen noch weitere Angaben in sein Protokoll aufnehmen darf.
Beispiele
Beginn und Ende der Hauptversammlung, die Person des Versammlungsleiters und die anwesenden Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates.
Rz. 1304
Ungeklärt ist, ob es darüber hinaus Umstände gibt, die "zwingend" zum Inhalt des notariellen Protokolls zu machen sind, also für den Notar eine entsprechende Beurkundungspflicht besteht. § 130 Abs. 1 AktG bestimmt, dass jeder Beschluss der Hauptversammlung durch eine "über die Verhandlung" aufgenommene Niederschrift zu beurkunden ist. Nach einer Ansicht sind über die gesetzlich einzeln aufgeführten Vorgänge hinaus deshalb alle Umstände in die Niederschrift aufzunehmen, die für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit und Wirksamkeit der Beschlüsse erheblich sein könnten. Nach a.A. ist demgegenüber nur das zu beurkunden, was im Gesetz der Beurkundungspflicht unterworfen wird. Im Vordringen ist eine vermittelnde Ansicht. Danach ist die Frage des ungeschriebenen obligatorischen Protokollinhalts nicht anhand des Aktienrechts, sondern anhand der Amtspflichten des Notars zu beurteilen. Beurkundungspflichtig sind hiernach all diejenigen Vorgänge, die nach Auffassung des Notars "unmittelbar beschlussrelevant" sind. Die aktienrechtlichen Protokollierungspflichten werden durch diese Protokollierungspflichten, die den Notar mit Blick auf seine Amtsstellung obliegen, aber nicht mit der Folge erweitert, dass deren Verletzung zur Nichtigkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse nach § 241 Nr. 2 AktG führt.
Rz. 1305
Zu diesem ungeschriebenen Pflichtinhalt der notariellen Hauptversammlungsniederschrift gehören Angaben über Geschäftsordnungsmaßnahmen des Versammlungsleiters, die die Rechte der Aktionäre beschränken, wie insb. generelle und individuelle Redezeitbeschränkungen, der Wortentzug, die Entfernung aus dem Saal sowie die Nichtgewährung des Teilnahmerechts. Ebenso gehören dazu Angaben über die von Gesetz wegen in der Hauptversammlung auszulegenden Unterlagen wie z.B.
zugänglich waren.
Rz. 1306
Ganz allgemein ist darauf abzustellen, ob der ggf. in das Protokoll aufzunehmende Vorgang für eine Anfechtung relevant ist. Andererseits besteht eine solche Protokollierungspflicht im Hinblick auf eine potenzielle Anfechtungsklage nicht schon dann, wenn Aktionäre während der Hauptversammlung ausdrücklich die Protokollierung bestimmter Äußerungen verlangen, sei es eigener, sei es solcher der Verwaltung. Das Hauptversammlungsprotokoll ist weder ein Wortlautprotokoll noch ein Verlaufsprotokoll, sondern ein Beschlussprotokoll oder Ergebnisprotokoll. Das Hauptversammlungsprotokoll ist keine vollständige Dokumentation des Verlaufs der Hauptversammlung und damit auch kein Beweissicherungsinstrument für jedwede Rechtswahrung. Allenfalls punktuell enthält das Protokoll Angaben zum Verlauf (z.B. im Hinblick auf die Protokollierung von Widersprüchen, angeblich nicht beantworteter Fragen oder der Anordnung von Ordnungsmaßnahmen durch den Versammlungsleiter). Der Notar hat in dem so gezogenen Rahmen nach eigenem Ermessen darüber zu entscheiden, was er in das Protokoll aufnimmt und was nicht.