Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 1307
Nach § 130 Abs. 3 AktG sind der Niederschrift die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen. Möglich ist auch deren Aufnahme in die Niederschrift, wobei die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung dann aus der Niederschrift nachprüfbar sein muss. Die Beifügung der Einberufungsbelege erfolgt durch dauerhafte Verbindung mit Schnur und Siegel mit der Niederschrift entsprechend den beurkundungsrechtlichen Vorschriften. Soweit die Einberufung im elektronischen Bundesanzeiger erfolgt, genügt die Beifügung eines Ausdrucks der entsprechenden Seite, aus der sich der Inhalt der Einberufung und das Datum der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger ergeben. Wird die Hauptversammlung mittels eingeschriebenem Brief einberufen (§ 121 Abs. 4 AktG), dürfte es ausreichen, als Anlage zur Niederschrift gem. § 130 Abs. 3 AktG ein einziges Einberufungsschreiben sowie die Nachweise über die Aufgabe der eingeschriebenen Briefe an die jeweiligen Adressaten zur Post zu nehmen. Anders ist es, wenn bei entsprechender Satzungsregel nach § 121 Abs. 4 AktG die Hauptversammlung durch E-Mail, Telefax etc. einberufen wird. Es sind dann sämtliche E-Mails etc. mit Sendebericht als Anlage zur Hauptversammlungsniederschrift zu nehmen. Nur dann kann anhand der Protokollanlagen festgestellt werden, ob die Einberufung der Hauptversammlung ordnungsgemäß erfolgt ist.
Rz. 1308
Das Teilnehmerverzeichnis muss dem Protokoll nicht beigefügt werden. Beizufügen sind darüber hinaus aufgrund spezialgesetzlicher Regelungen ggf. noch weitere Dokumente und Verträge wie insb.
Beim Bezugsrechtsausschluss ist der Vorstandsbericht nach § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG ebenso deder Niederschrift beizufügen. Unklar ist, ob Verträge, die Grundlage eines Holzmüller-Beschlusses der Hauptversammlung sind, analog § 293g Abs. 2 Satz 2 AktG als Anlage mit beizufügen sind. Bejaht man eine Auslage dieser Verträge in der Hauptversammlung, sind sie auch als Anlage zur Niederschrift zu nehmen. Immer beizufügen der Niederschrift ist er erforderliche Holzmüller-Bericht (s.u. Rdn 1936).
Rz. 1309
Freiwillig können der Niederschrift weitere Anlagen beigefügt werden (z.B. Jahresabschluss, Bericht des Aufsichtsrates oder Bericht des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss, Teilnehmerverzeichnis). Die Beifügung von Berichten, die nicht in der Einberufung enthalten sind, ist Voraussetzung dafür, dass sie zur Auslegung des entsprechenden Beschlusses herangezogen werden können.