Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
1. Grundsatz: Notwendigkeit einer Präsenzversammlung
Rz. 1369
Nach § 118 AktG üben die Aktionäre ihre Rechte "in der Hauptversammlung" aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Hauptversammlung ist nach dieser gesetzlichen Grundkonzeption eine Präsenzversammlung zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort. Hiernach war die vollständige Durchführung der Hauptversammlung im Internet bislang unzulässig. Eine gleichwohl vollständig durchgeführte virtuelle Hauptversammlung oder "Cyber-HV" stellte entweder schon gar keine Hauptversammlung dar, sodass auch keine wirksamen Beschlüsse der Hauptversammlung lagen bzw. die in einer solchen Hauptversammlung gefassten Beschlüsse sind nach § 241 Nr. 3 AktG nichtig, weil mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren.
Daneben gewährt § 118a AktG nunmehr die Möglichkeit, eine Hauptversammlung auch vollständig online und ohne Recht auf physische Teilnahme durchzuführen. Künftig gibt es daher zwei Arten einer Hauptversammlung,
▪ |
die Präsenzhauptversammlung gem. § 118 AktG mit dem Recht auf physische Teilnahme (ggf. zusätzlich mit der Möglichkeit der Online-Teilnahme und/oder Briefwahl), |
▪ |
die virtuelle Hauptversammlung ohne Recht auf physische Teilnahme gem § 118a AktG. |
2. Zulässige Arten der Online-Teilnahme bei der Präsenz-Hauptversammlung, Abgrenzung
Rz. 1370
Im Rahmen des § 118 AktG gibt es jedoch vielfältige Möglichkeiten, dass die Aktionäre ihre Hauptversammlungsrechte online außerhalb der Hauptversammlung ausüben. Dabei kann aber das Recht der Aktionäre auf physische Präsenz in der Hauptversammlung nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Daneben gewährt § 118a AktG nunmehr die Möglichkeit, eine Hauptversammlung auch vollständig online und ohne Recht auf physische Teilnahme durchzuführen.
a) Proxy Voting
Rz. 1371
Zulässig ist es, dass sich ein Aktionär in der Präsenz-Hauptversammlung durch einen Stimmrechtsvertreter vertreten lässt (§ 134 Abs. 3 AktG).
Rz. 1372
Ist für den Aktionär ein Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung anwesend und erhält der Aktionär Kenntnis vom Geschehen in der Hauptversammlung, kann er "von außen" seinem Vertreter in der Hauptversammlung Weisungen über die Ausübung des Stimmrechts erteilen. Voraussetzung hierfür ist, dass die die Hauptversammlung im Internet oder einem sonstigen Medium "nach außen" übertragen wird. Eine solche Übertragung der Hauptversammlung ist nach § 118 Abs. 4 AktG zulässig, sofern die Satzung oder die Geschäftsordnung eine entsprechende Regelung enthält bzw. den Vorstand oder den Versammlungsleiter dazu ermächtigt. Fehlt eine solche Regelung bzw. Ermächtigung in der Satzung bzw. in der Geschäftsordnung, ist eine Übertragung der Hauptversammlung in Ton und Bild nur eingeschränkt zulässig. Die Entscheidung trifft hierzu der Versammlungsleiter. Ohne Weiteres zulässig ist dabei eine Übertragung der Redebeiträge des Vorstands und des Versammlungsleiters. Soweit es dagegen auch um die Übertragung der Redebeiträge der Aktionäre geht, ist zum Schutze des Persönlichkeitsrechts eine solche nur zulässig, wenn hierzu die Zustimmung der betroffenen Aktionäre vorliegt. Stimmen diese einer Übertragung nicht zu, muss diese der betroffenen Aktionäre unterbleiben. Eine solche ganz- oder teilweise Übertragung der Hauptversammlung nach außen ermöglicht es dem Aktionär, seinem in der Hauptversammlung anwesenden Vertreter noch Weisungen für die Stimmabgabe zu erteilen (Proxy Voting).
Rz. 1373
Ein Anspruch darauf, dass die Gesellschaft mit der ganz- oder teilweisen Übertragung der Hauptversammlung im Internet oder in einem sonstigen Medium überhaupt erst die Voraussetzungen für ein "Proxy Voting" (= Stimmrechtsvertretermodell) schafft, besteht für den einzelnen Aktionär nicht.
b) Online-Teilnahme, Briefwahl
Rz. 1374
Nach § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG besteht ebenso die Möglichkeit, in der Satzung der Gesellschaft für die Präsenz-Hauptversammlung eine echte digitale Teilnahmeform einzuführen. § 118 Abs. 2 AktG ermöglicht die Abstimmung per Briefwahl. Davon zu unterscheiden ist die "Online-Abstimmung" in der Hauptversammlung, also die Stimmabgabe durch den in der Hauptversammlung anwesenden oder vertretenen Aktionär mittels "elektronischer Wahlurne." Dies ist eine Abstimmung "in" der Hauptversammlung und eine besondere Art der Abstimmung....