Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 2305
Ausdrückliche Vorschriften über die Satzungsänderung in der KGaA fehlen. Entsprechend der o.g. Normenhierarchie des § 278 Abs. 2 und Abs. 3 AktG findet deshalb teilweise Kommanditgesellschaftsrecht, teilweise Aktienrecht Anwendung.
Rz. 2306
Die Änderung aktienrechtlicher Bestandteile der Satzung (§§ 281 Abs. 1, 23 Abs. 3 und Abs. 4 AktG), richtet sich nach den §§ 179 ff. AktG. Betroffen sind davon etwa die Firma oder das Grundkapital. Zusätzlich erforderlich ist die Zustimmung des persönlich haftenden Gesellschafters (§ 285 Abs. 2 AktG). Dieser Zustimmungsvorbehalt stammt jedoch aus dem Personengesellschaftsrecht und ist daher im Rahmen der Kernbereichslehre und des Bestimmtheitsgrundsatzes dispositiv.
Rz. 2307
Die Änderung der personengesellschaftsrechtlichen Bestandteile des § 278 Abs. 2 AktG richtet sich ebenso nach den §§ 179 ff. AktG. Betroffen sind davon z.B.:
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Aufnahme neuer Komplementäre, |
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Änderungen der Vermögenseinlage der Komplementäre, |
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Änderungen der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, |
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Ausschluss und Ausscheiden von Komplementären, |
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außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen und Grundlagengeschäfte. |
Die Kompetenz der Hauptversammlung ist hier dispositiv. Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze (Kernbereichslehre, Bestimmtheitsgrundsatz) können diese Entscheidungen in der Satzung anderen Organen zugewiesen werden. Umgekehrt kann die Zuständigkeit der Hauptversammlung über diesen Bereich hinaus auch erweitert werden. Zulässig ist es danach, z.B. Zustimmungsvorbehalte für Geschäftsführungsmaßnahmen oder ein Weisungsrecht zugunsten der Hauptversammlung einzuräumen.
Rz. 2308
Aktienrechtlich ist für eine Satzungsänderung ein Hauptversammlungsbeschluss nach § 179 AktG mit ¾-Kapitalmehrheit sowie mit einfacher Stimmenmehrheit (§ 133 AktG) erforderlich. Wirksam wird die Satzungsänderung erst mit Eintragung im Handelsregister (§ 181 Abs. 3 AktG). Die Anmeldung der Satzungsänderung zur Eintragung ins Handelsregister erfolgt durch den Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl (§ 181 Abs. 1 AktG). Beizufügen ist eine notarielle Satzungsbescheinigung (§ 181 Abs. 1 Satz 2 AktG). Nach § 278 Abs. 3 AktG ist auch für die Satzungsänderung in der KGaA ein derartiger Beschluss der Hauptversammlung mit qualifizierter Kapitalmehrheit und einfacher Stimmenmehrheit erforderlich. Der Beschluss ist nach § 130 AktG notariell zu beurkunden.
Rz. 2309
Nach dem Recht der KG ist eine Änderung des Gesellschaftsvertrags nur einstimmig, also unter Mitwirkung aller Gesellschafter wirksam (§§ 161, 119 HGB). Nach § 285 Abs. 2 Satz 1 AktG ist deshalb bei der KGaA die Zustimmung des Komplementärs erforderlich. Die Satzung kann davon abweichen. Weil an die Stelle des einzelnen Kommanditisten in der KGaA die Gesamtheit der Kommanditaktionäre tritt, muss der Satzungsänderung die Hauptversammlung zustimmen. Dafür genügt die einfache Stimmenmehrheit (§ 133 Abs. 1 AktG). Eine Eintragung im Handelsregister ist nach Personengesellschaftsrecht nicht Wirksamkeitserfordernis für die Satzungsänderung.
Rz. 2310
Für die KGaA gehen Teile der Literatur deshalb davon aus, dass bei Satzungsänderungen zwischen aktienrechtlichen Bestandteilen und personengesellschaftsrechtlichen Bestandteilen der Satzung zu unterscheiden sei. Nach anderer Ansicht sei eine solche Differenzierung dagegen nicht geboten. Es gelten die §§ 179 ff. AktG uneingeschränkt.
Rz. 2311
Trotz dieser Unterscheidung handelt es sich bei der Satzung der KGaA um eine einheitliche Verfassung. Auch soweit Personengesellschaftsrecht gilt, muss die Änderung der Satzung in den Satzungstext aufgenommen werden. Weiter ist zum Schutz des Rechtsverkehrs sicherzustellen, dass die Satzung in ihrer aktuellen und vollständigen Fassung einsehbar ist. § 181 Abs. 1 und Abs. 2 AktG stellen dies sicher. Geht es um eine Änderung der personengesellschaftsrechtlichen Teile der Satzung, liegt aktienrechtlich eine Fassungsänderung vor, die bei entsprechender Ermächtigung in der Satzung nach § 179 Abs. 1 Satz 2 AktG vom Aufsichtsrat vorgenommen werden kann. Die praktischen Differenzen der unterschiedlichen Ansichten erscheinen daher nicht allzu groß. Entscheidend ist, dass i.R.d. bestehenden Gestaltungsfreiheit die Satzung die Frage ihrer Änderung eindeutig regelt.
Rz. 2312
Bei der KGaA ist zwischen dem Grundkapital und den Vermögenseinlagen (Kapitalanteil) der Komplementäre zu unterscheiden. Die Aufbringung und Änderung der Vermögenseinlage der Komplementäre richtet sich nach Personengesellschaftsrecht. Für das Grundkapital gilt Aktienrecht. Da die Vermögenseinlage nach § 281 Abs. 2 AktG in der Satzung verlautbart werden muss, ist auch bei Änderungen der Vermögenseinlage eine Satzungsänderung erforderlich. Soll das Grundkapital verändert werden, ist neben dem Beschluss der Kommanditaktionäre in der Hauptversammlung nach § 285 Abs. 2 AktG eine Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter erforderlich.
Rz. 2313
Kein persönlich haftender G...