Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
1. Grundlagen
Rz. 539
Nachdem zunächst die Bestrebungen des Gesetzgebers bei der Reform des GmbH-Rechts v.a. darauf gerichtet waren, die Seriosität der GmbH zu steigern und sog. Firmenbestattern das "Handwerk zu legen", wurden diese Überlegungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren stark überlagert durch das Ziel, die GmbH flexibler und moderner auszugestalten.
Von der Konzeption her handelt es sich bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt) nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine Sonderform der GmbH mit einem besonderen Rechtsformzusatz und einigen wenigen Ausnahmeregelungen. Grds. findet auf diese Sonderform der GmbH das gesamte GmbH-Recht Anwendung.
2. Grundkonzeption
Rz. 540
Die UG (haftungsbeschränkt) ist eine Sonderform der GmbH, auf die das GmbH-Recht Anwendung findet, soweit § 5a GmbHG keine Sonderregelungen trifft. Sonderregelungen finden sich im Gesetz lediglich wie folgt:
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Bezeichnung mit einem Rechtsformzusatz "UG (haftungsbeschränkt)" oder "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)"; |
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Das Stammkapital kann das Mindeststammkapital gem. § 5 Abs. 1 GmbHG unterschreiten. Das Gesetz legt keine Grenze fest, sodass sich diese aus § 5 Abs. 2 GmbHG ergibt; |
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Der Geschäftsanteil jedes Gesellschafters muss mind. einen vollen EUR betragen. Die Gründung mit nur 0,50 EUR ist ebenso ausgeschlossen wie die Gründung durch mehrere Gesellschafter mit einem Stammkapital von lediglich 1,00 EUR; |
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§ 5a Abs. 2 GmbHG enthält ein Volleinzahlungsgebot, das keinen Einschränkungen unterliegt; |
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Sacheinlagen sind ausgeschlossen; |
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Pflicht zur Rücklagenbildung aus etwaig erzielten Gewinnen i.H.v. ¼ des Gewinns; |
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Verschärfungen zur Einberufungspflicht nach § 49 Abs. 3 GmbHG – gem. § 5a Abs. 4 GmbHG muss die Gesellschafterversammlung der UG (haftungsbeschränkt) bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich einberufen werden. |
3. Gründung – Zweifelsfragen in der Praxis/Musterprotokoll
a) Gründung der UG (haftungsbeschränkt) mit Musterprotokoll
Rz. 541
Der Gesetzgeber (zur Ausgangslage s.o. Rdn 20 ff.) hatte noch rechtzeitig erkannt, dass die im RegE vorgesehene Mustersatzung mit Mustergründung und Musterhandelsregisteranmeldung für die Praxis nicht nur untauglich, sondern mit ganz erheblichen Nachteilen verbunden ist. Er entschied sich für einen Kompromiss mit einem klassischen Gründungsverfahren und einer zusätzlichen vereinfachten Gründungsvariante. Entscheidend ist, dass er beim Musterprotokoll am Notar als zentrale Stelle zur Vorbereitung des Gründungsverfahrens, zur Beratung der Beteiligten und als Mittler zum Handelsregister festhält. Damit ist ein Großteil der Schwächen des im RegE vorgesehenen Verfahrens beseitigt, ohne dass erkennbar würde, aus welchen Gründen ein Musterprotokoll überhaupt erforderlich ist.
Das Musterprotokoll enthält verschiedene Dokumente des klassischen Gründungsverfahrens in einer einzigen Urkunde:
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Gründungsurkunde, |
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Satzung, |
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Liste der Gesellschafter, |
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Bestellung des Geschäftsführers. |
b) Probleme bei der Verwendung des Musterprotokolls bei der Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) im Einzelnen
aa) Rubrum/Gründer
Rz. 542
Zum Rubrum wird wie auch zu den weiteren Passagen des Protokolls von den Handelsregisterrichtern vertreten, dass jedwede Abweichung ("er", "sie" etc.) unzulässig ist. Diese strenge Auff. findet zumindest dort ihre Grenzen, wo der Notar beurkundungsverfahrensrechtlich Belehrungen aufnehmen soll oder muss. Dies betrifft bspw. den Ort der Beurkundung und den Umstand, wie sich die Beteiligten identifiziert haben.
Darüber hinaus wird auch vertreten, aus dem Mustertext und der Anmerkung 1 folge, dass an der Gründung nur natürliche oder juristische Personen teilnehmen können, somit die...