Rz. 59
Ob dem Betroffenen im Verwaltungsverfahren Wiedereinsetzung zu bewilligen war oder nicht, haben die Verwaltungsgerichte im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung der erhobenen Klage zu entscheiden.[41] Wird Wiedereinsetzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bewilligt, ist diese Entscheidung unanfechtbar (§ 60 Abs. 5 VwGO). Lehnt das VG indes die Wiedereinsetzung ab, so kann dieses Begehren nur mit den Rechtsmitteln weiterverfolgt werden, die hinsichtlich der Hauptsache gegeben sind.[42]
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