Landgericht __________________________________________________
Beschluss
In dem selbstständigen Beweisverfahren
des Herrn __________________________________________________
– Antragsteller –
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwalt __________________________________________________
gegen die Firma __________________________________________________
– Antragsgegnerin –
I.
Es wird zur Sicherung des Beweises gem. §§ 485 ff. ZPO angeordnet:
1. |
Es soll Beweis erhoben werden über folgende Fragen:
a) |
Sind an dem Bauvorhaben __________________________________________________ folgende Mängel vorhanden: __________________________________________________ |
b) |
Welches sind die Ursachen der Mängel? |
c) |
Ist die Antragsgegnerin für die Verursachung der Mängel verantwortlich? |
d) |
Welche Maßnahmen sind erforderlich, um die Mängel zu beheben? |
e) |
Welche Kosten sind für eine fachgerechte Beseitigung der vorstehend genannten Mängel erforderlich? |
f) |
Falls eine Mängelbeseitigung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist: Welcher Minderungsbetrag ist angemessen? |
durch ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen __________________________________________________ |
2. |
Dem Sachverständigen wird aufgegeben:
a) |
sich die Kenntnis der für die Erstattung des Gutachtens erforderlichen Tatsachen durch Augenschein zu verschaffen, |
b) |
die Parteien – Antragsteller und Antragsgegnerin, ggf. ihre Verfahrensbevollmächtigten – zu dem von ihm festgesetzten Termin zur Augenscheinseinnahme (Ortsbesichtigung) rechtzeitig und nachweisbar zu laden. |
|
3. |
Innerhalb von _________________________ Wochen nach Erstellung des Gutachtens können die Parteien einen gerichtlichen Termin beantragen, zu dem der Sachverständige zur Erläuterung seines Gutachtens zu laden ist. Die dem Sachverständigen vorzulegenden Fragen müssen zugleich mit dem Terminsantrag schriftlich dem Gericht mitgeteilt werden. |
4. |
Die Beauftragung zur Erstellung des Gutachtens wird dem Sachverständigen nur erteilt, soweit der Antragsteller vorher einen Auslagenvorschuss i.H.v. _________________________ EUR bei der Gerichtskasse _________________________ einzahlt. Dem Antragsteller wird eine Frist zur Zahlung des Auslagenvorschusses von zwei Wochen gesetzt. |
II.
Der Antrag des Antragstellers, die erbrachten Leistungen der Antragsgegnerin dahingehend zu untersuchen, ob sie überhaupt und insgesamt den anerkannten Regeln der Baukunst entsprechen, wird abgewiesen. Bei dieser Frage handelt es sich um einen Beweisantrag, der darauf abzielt, durch die beantragte Beweisaufnahme Tatsachen in Erfahrung zu bringen, die einen genaueren Vortrag oder die Benennung weiterer Beweismittel erst ermöglichen. Die Behauptung, das Bauwerk sei möglicherweise nicht nach den anerkannten Regeln der Baukunst errichtet worden, ist zu vage und unbestimmt. Ein solcher Ausforschungsbeweis ist unzulässig.
III.
Streitwert: __________________________________________________ EUR
Der Streitwert ergibt sich aufgrund Schätzung seitens des Gerichts.
(Landgericht)