Rz. 35

Mit Beschl. v. 27.7.2006[55] hat der BGH das höchstrichterlich entschieden, was ohnehin schon der überwiegenden Meinung[56] in Rechtsprechung und Literatur entsprach: Die Streitverkündung gegenüber dem gerichtlichen Sachverständigen ist unzulässig. Die verfahrensrechtliche Stellung des Sachverständigen als "Gehilfe des Richters" sei mit einer Behandlung des Sachverständigen als Dritter im Sinne von § 72 Abs. 1 ZPO nicht zu vereinbaren. Auch die strittige Frage, ob die Gerichte die Streitverkündungsschrift überhaupt zustellen müssen, ist nunmehr geklärt. Da nach dem BGH bereits die Zustellung der Streitverkündungsschrift dem ordnungsgemäßen Fortgang des Rechtstreits entgegenstehen könnte, argumentiert der BGH hier ergebnisorientiert: Eine Streitverkündungsschrift, die auf eine unzulässige Streitverkündung abzielt, ist daher ebenfalls unzulässig.

[56] OLG Koblenz v. 28.9.2005 – 12 W 251/05 – BauR 2006, 144; Zöller/Althammer, § 72 Rn 1; Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 14. Teil Rn 131; Rickert/König, NJW 2005, 1829; Kamphausen, BauR 2006, 142; differenzierend: Ulrich, BauR 2006, 724.

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