1. Muster: Antragserwiderung

 

Rz. 61

Muster 10.2: Antragserwiderung

 

Muster 10.2: Antragserwiderung

An das

Landgericht __________________________________________________

In dem selbstständigen Beweisverfahren

_________________________/_________________________

Aktenzeichen: __________________________________________________

bestreitet die Antragsgegnerin ihre Verantwortlichkeit für die Beseitigung etwaiger Mängel an dem Einfamilienhaus des Antragstellers.

Ein Beweisbeschluss ist aus folgenden Gründen unzulässig:

I.

Bezüglich der Fragen des Antragstellers,

1. ob an dem Bauvorhaben __________________________________________________ die genannten Mängel vorhanden sind,
2. welches die Ursachen der Mängel sind und welchen Umfang sie haben,
3. welche Maßnahmen erforderlich sind, um die Mängel zu beheben,
4. welche Kosten für eine fachgerechte Beseitigung der genannten Mängel erforderlich sind,
5.

welcher Minderungsbetrag angemessen ist, falls eine Mängelbeseitigung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist,

ist kein Beweisbeschluss möglich, da zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin kein wirksamer Vertragsschluss über die Errichtung des Einfamilienhauses zustande gekommen ist. Ein gegebenenfalls zur Mängelbeseitigung verpflichtendes Vertragsverhältnis liegt zwischen den Parteien des selbstständigen Beweisverfahrens damit nicht vor.

II.

Unabhängig davon würde die Frage des Antragstellers, ob die erbrachten Leistungen der Antragsgegnerin überhaupt den anerkannten Regeln der Baukunst entsprechen, über die ebenfalls Beweis erhoben werden soll, einen Ausforschungsbeweis darstellen. Ein solcher ist jedoch im Zivilprozess und damit auch im selbstständigen Beweisverfahren unzulässig.

Aus diesen Gründen ist der Antrag des Antragstellers gem. §§ 485 ff. ZPO auf Beweiserhebung durch Beauftragung eines Sachverständigen abzuweisen.

(Unterschrift) (Rechtsanwalt)

2. Anmerkungen

 

Rz. 62

1. Dem Antragsgegner muss genügend Zeit eingeräumt werden, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Dies ist Bestandteil seines rechtlichen Gehörs und somit des Verfassungsgebotes des Art. 103 GG.[86] Mit Hinweis auf § 491 ZPO erfolgt in der Literatur die Einschränkung, dass eine Anhörung des Antragsgegners nur möglich ist, wenn der Eilzweck des selbstständigen Beweisverfahrens nicht eine sofortige Entscheidung über den Antrag gebietet.[87]
2. Es ist erforderlich für einen wirksamen Antrag auf Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens, dass der Antragsteller konkrete Mängel der Werkleistung des Antragsgegners benennt. Hierfür reicht es gemäß der Symptom-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus, wenn der Antragsteller die Auswirkungen und Symptome des Mangels beschreibt. So muss er lediglich darlegen, dass z.B. der Keller feucht ist. Er muss nicht darüber hinaus darlegen und beweisen, dass und aufgrund welcher Tatsachen die Mängel durch die Antragsgegner verursacht wurden. Hierfür reicht lediglich die Vermutung. Demgegenüber stellt es einen Ausforschungsbeweis dar, wenn der Antragsteller versucht, die gesamte Werkleistung des Antragsgegners oder Teile hiervon pauschal und vollständig darauf überprüfen zu lassen, ob diese den vertraglichen Vorgaben oder den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
[87] Fink, Das selbstständige Beweisverfahren in Bausachen, Rn 230; Zöller/Herget, § 490 Rn 1.

3. Checkliste

 

Rz. 63

1. Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG)
2. Selbstständiges Beweisverfahren ist Eilverfahren
3. Rechtsverhältnis zwischen Antragssteller und Antragsgegner
4. Ausforschungsbeweis und Abgrenzung zu ausreichender Mangelbeschreibung

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?