Rz. 36

Zeitnah zur Entscheidung des vorgenannten Beschlusses hat sich der BGH mit Beschl. v. 28.7.2006[57] mit einer weiteren Problematik in Bezug auf den Sachverständigen beschäftigt. Hier ging es um die Frage, ob auf ein im Hauptsacheverfahren für unrichtig gehaltenes Sachverständigengutachten zur Vorbereitung eines Sachverständigenhaftpflichtprozesses ein selbstständiges Beweisverfahren angestrengt werden kann, welches dann im Hauptsacheverfahren wiederum Verwertung gegen den Sachverständigen findet. In seiner Entscheidung hat der BGH dies abgelehnt und das rechtliche Interesse für ein zur Vorbereitung eines Sachverständigenprozesses beantragtes selbstständiges Beweisverfahren gegen den gerichtlichen Sachverständigen abgelehnt, bevor nicht dasjenige Verfahren ein Ende gefunden hat, in dem der gerichtliche Sachverständige Beweismittel war.[58]

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