An das
Landgericht __________________________________________________
In dem selbstständigen Beweisverfahren
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Aktenzeichen: __________________________________________________
legt der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts vom _________________________
sofortige Beschwerde
ein mit den Anträgen:
Der Beschluss des Landgerichts vom __________________________________________________ wird insoweit abgeändert, als dem Antrag auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens zu Nr. 6 gem. Antragsschrift vom __________________________________________________ stattgegeben wird und einem Sachverständigen aufzugeben ist, Beweis darüber zu erheben, ob die erbrachten Leistungen der Antragsgegnerin überhaupt und insgesamt den anerkannten Regeln der Baukunst entsprechen.
Begründung:
Der Antragsteller, der mit der Antragsgegnerin einen Vertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses auf seinem Grundstück geschlossen hat, beantragte wegen von ihm behaupteter Baumängel die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens zu den tatsächlichen Ursachen und dem Umfang der Mängel, den erforderlichen Mängelbeseitigungsmaßnahmen, den Mängelbeseitigungskosten, zu einem gegebenenfalls zu fordernden Minderungsbetrag im Falle der Undurchführbarkeit der Mängelbeseitigung sowie zur Feststellung, ob das Werk der Antragsgegnerin überhaupt und insgesamt den anerkannten Regeln der Baukunst entspricht. Gegen die teilweise Zurückweisung des Antrages insoweit, als das Begehren auf Feststellung, ob die erbrachten Leistungen der Antragsgegnerin den anerkannten Regeln der Baukunst entsprechen, zurückgewiesen worden ist, wendet sich diese sofortige Beschwerde.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts stellt die Feststellung der fachgerechten Errichtung des Bauwerks keinen Ausforschungsbeweis dar.
Anders als bei einem Ausforschungsbeweis erfolgt der Beweisantritt hinsichtlich der Frage der fachgerechten Bauwerkserstellung weder für unsubstantiierte Behauptungen noch für Vermutungen. Bei der Vielzahl der Mängel ist es erforderlich, das Werk der Antragsgegnerin in seiner Gesamtheit auf seine Fachgerechtheit zu überprüfen. Dass das Werk möglicherweise nicht den anerkannten Regeln der Baukunst entspricht, stellt keine vage oder unbestimmte Behauptung dar. Damit ist auch die Frage der fachgerechten Erstellung des Einfamilienhauses beweiserhebungsbedürftig.
(Unterschrift) (Rechtsanwalt)