Carolin Ott, Anja Surwehme
I. Muster: Beantragung von Sozialleistungen
Rz. 1
Muster 10.1: Allgemeiner Antrag auf Gewährung von Sozialleistungen
Muster 10.1: Allgemeiner Antrag auf Gewährung von Sozialleistungen
_________________________ (Adresse)
Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,
Ihnen könnten Leistungen in Form von _________________________ nach dem _________________________ zustehen. Zuständige Behörde für die Leistungsgewährung ist _________________________.
Bitte beachten Sie, dass diese Leistungen nur auf Antrag gewährt werden. Den Antrag können Sie schriftlich oder persönlich bei _________________________ stellen und zwar bis _________________________. Insoweit ist nämlich zu bedenken, dass die Leistungsgewährung in der Regel erst ab (dem Monat der) Antragstellung und nicht rückwirkend erfolgen kann.
2.) |
Dokumentation der Antragstellung |
Sie sollten auch den Zeitpunkt der Antragstellung dokumentieren, indem Sie sich beispielsweise den Eingang des Antrags quittieren oder einen Vermerk über Ihre persönliche Vorsprache aushändigen lassen. So lässt sich am besten überprüfen, ob die Behörde ihrer Verpflichtung zur zügigen Entscheidung über den Leistungsantrag auch nachkommt.
Für die Entscheidung über Ihren Antrag verwendet _________________________ amtliche Antragsvordrucke, die Sie sich aushändigen lassen sollten und die Sie dann ausgefüllt und unterzeichnet zusammen mit aussagekräftigen Belegen an _________________________ zurücksenden müssen.
3.) |
Anwaltliche Unterstützung |
Bei Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe benötigen wir von Ihnen den Antragsvordruck und die von Ihnen vorzulegenden Unterlagen (ärztliche Atteste, Nachweise über die persönlichen Verhältnisse etc.).
Mit freundlichen Grüßen
_________________________
Rechtsanwalt
II. Erläuterungen
Rz. 2
Es gibt eine Fülle unterschiedlicher Sozialleistungen in Deutschland, die in den verschiedensten Gesetzen verankert sind. Der Gesetzgeber hatte das Bestreben, die Leistungsansprüche möglichst im Sozialgesetzbuch (SGB) zusammenzufassen, wobei bislang folgende Untergliederungen gelten:
▪ |
SGB II = Grundsicherung für Erwerbsfähige (Hartz IV/ Bürgergeld) |
▪ |
SGB III = Arbeitsförderung |
▪ |
SGB V = Gesetzliche Krankenversicherung |
▪ |
SGB VI = Gesetzliche Rentenversicherung |
▪ |
SGB VII = Gesetzliche Unfallversicherung |
▪ |
SGB VIII = Kinder- und Jugendhilfe |
▪ |
SGB IX = Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung |
▪ |
SGB XI = Soziale Pflegeversicherung |
▪ |
SGB XII = Sozialhilfe |
▪ |
SGV XIV = Soziale Entschädigung |
Darüber hinaus gibt es weitere Leistungsansprüche, die nicht im SGB geregelt sind, wie beispielsweise das Wohngeld nach dem WoGG oder der Unterhaltsvorschuss nach dem UVG.
Rz. 3
Es besteht eine Aufklärungs-, Beratungs- und Auskunftspflicht der Behörden gemäß den §§ 13 ff. SGB I, die im Fall fehlerhafter Beratung nach den Grundsätzen des Sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu Schadensersatzansprüchen führen kann.
Rz. 4
& Zu 1.
Von wenigen Ausnahmen abgesehen, setzt die Gewährung von Leistungen einen Antrag voraus, der beim zuständigen Sozialleistungsträger zu stellen ist, vgl. § 16 Abs. 1 SGB I. Der Antrag kann formlos gestellt werden und muss, sofern er beim unzuständigen Leistungsträger eingeht, von diesem unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weitergeleitet werden, § 16 Abs. 2 S. 1 SGB I. In aller Regel werden Leistungen erst ab (dem Monat der) Antragstellung erbracht, ausnahmsweise kann eine rückwirkende Antragstellung unter den Voraussetzungen des § 28 SGB X vollzogen werden.
Rz. 5
& Zu 2.
Da viele Leistungen der Existenzsicherung dienen, sind lange Bearbeitungsdauern ein häufiges Ärgernis. Die überlange Bearbeitungsdauer kann im Rahmen einer Untätigkeitsklage gemäß § 88 Abs. 1 SGG gerügt werden, sofern seit Antragstellung mehr als sechs Monate verstrichen sind. Daher empfiehlt es sich, den Zeitpunkt der Antragstellung zu dokumentieren.
Rz. 6
& Zu 3.
Gerade bei komplexeren Anträgen kann es sinnvoll sein, schon im Antragsverfahren anwaltlich tätig zu werden. Die Vertretung löst in diesem Fall eine Gebühr nach § 3 RVG i.V.m. Nr. 2302 VV RVG aus, wobei eine Kostenerstattung in der Regel weder im Wege der Beratungshilfe noch durch die Behörde im Rahmen des § 63 SGB X erfolgt.