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Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,
Sie sind gesundheitlich eingeschränkt und nicht mehr in der Lage, Ihren Beruf vollschichtig auszuüben. Haben Sie das Alter zur Beantragung der Altersrente noch nicht erreicht, besteht die Möglichkeit, beim gesetzlichen Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente zu stellen. Zu einer positiven Entscheidung müssen zum einen bestimmte medizinische Voraussetzungen, zum anderen aber auch versicherungsrechtliche Voraussetzungen vorliegen (z.B. Erfüllung der allgemeinen Wartezeit, Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren). Wird der Antrag positiv entschieden, erhalten Sie eine monatliche Rentenzahlung, deren Höhe abhängig ist von Ihren persönlichen Entgeltpunkten.
1. Rentenantragsverfahren
Zuständig ist der gesetzliche Rentenversicherungsträger. Dort erhalten Sie einen Vordruck, der vollständig auszufüllen ist. Folgende Angaben/Unterlagen sind erforderlich:
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Gültiger Personalausweis |
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Versicherungsverlauf (ggf. Nachweis über Fehlzeiten) |
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Angaben zum Arbeitgeber |
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Angaben zum Ehepartner |
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Steueridentifikationsnummer |
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Bankverbindung |
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Angaben über Zusatzrenten, Pensionen etc. |
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Bescheide über weitere Einkünfte (ALG I, II, Grundsicherung etc.) |
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Ärztliche Unterlagen/Gutachten über den Gesundheitszustand |
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Angaben über die behandelnden Ärzte/Krankenhausaufenthalte etc. |
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Krankenversicherung |
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Ggf. Geburtsurkunde der Kinder |
Die Rentenversicherung prüft (zumeist durch einen Gutachter), ob bei Ihnen eine dauerhafte volle oder teilweise Erwerbsminderung vorliegt. Eine volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn das Leistungsvermögen wegen Krankheit oder Behinderung so stark vermindert ist, dass Sie auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sind Sie noch in der Lage, zwischen drei und max. sechs Stunden zu arbeiten, liegt eine teilweise Erwerbsminderung vor.
Zusätzlich prüft die Rentenversicherung, ob Sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Diese sind im SGB VI geregelt.
2. Erwerbsminderungsrente und Hinzuverdienst
Bei der Erwerbsminderungsrente ist unbedingt zu beachten, dass es Hinzuverdienstgrenzen gibt. Wollen Sie neben der Rente noch arbeiten, so dürfen Sie nur in vorgegebenen Grenzen hinzuverdienen, damit Ihnen die Rente noch in vollem Umfang ausgezahlt wird. Bei der Rente wegen voller Erwerbminderungsrente galt bis 31.12.2022 die Hinzuverdienstgrenze von 450 EUR. Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung war die Grenze individuell. Sie muss aber im Rentenbescheid bezeichnet sein. Seit 1.1.2023 gelten neue dynamische Hinzuverdienstgrenzen, die bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei rund 35.650 EUR p.a. und bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bei rund 17.820 EUR p.a. liegen.
3. Aufstockende Leistungen
Sollten Sie aktuell Leistungen der Grundsicherung für Erwerbsfähige, respektive Hartz IV beziehen, droht Ihnen bei Gewährung einer Rente eine Versorgungslücke für den Monat des Rentenbeginns, weil das Jobcenter seine Leistungen im Voraus erbringt, die Rente jedoch erst am Ende eines Monats im Nachhinein gezahlt wird. Zur Überbrückung dieser Lücke können Sie beim Jobcenter ein Darlehen beantragen. Bei Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung wird jedoch das Jobcenter künftig nicht mehr für Sie zuständig sein, da Sie dann keine Leistungen für Erwerbsfähige mehr beziehen können. Sie müssen daher bei Bedarf einen Antrag auf Gewährung ergänzender Sozialhilfeleistungen stellen.
Mit freundlichen Grüßen
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(Rechtsanwalt)