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In der Rechtsprechung ausgeurteilte pauschale Stundenverrechnungssätze, die weder an den TVöD, noch an den sogenannten "Hausfrauentarifvertrag" angebunden sind, dürfen nichtunreflektiertübernommen werden. Insbesondere ist es nach 15 Jahren nicht mehr zulässig, Altentscheidungen in D-Mark-Beträgen in Euro-Beträge umzurechnen. Dagegen spricht der kontinuierlichen Kaufkraftverlust innerhalb von mehr als 15 Jahren. Gegriffene Stundenverrechnungssätze in Euro sollten nicht kritiklos übernommen werden. Insbesondere sind Stundenverrechnungssätze von weniger als 10,00 EUR netto abzulehnen.

Das LG Hamburg hat für die normative Abrechnung des Haushaltsführungsschadens im 1-Personenhaushalt 10,00 EUR/Std. netto ausgeurteilt.[5]
Das LG Münster hat im 2-Personenhaushalt ebenfalls den Betrag von 10,00 EUR/Std. netto mit Urteil vom 24.2.2011 ausgeurteilt.[6]
Im reduzierten 2-Personenhaushalt hat das LG Arnsberg 10,00 EUR/Std. bei normativer Abrechnung ausgeurteilt.[7]

Diese Entscheidungen mögen als Untergrenze für die normative Abrechnung im 1-/2-Personenhaushalt dienen. Doch bereits in Haushalten mit Kindern müssen sich diese Stundenverrechnungssätze zwingend erhöhen.

[5] LG Hamburg v. 20.6.2014 – 306 O 265/11.
[6] LG Münster v. 24.2.2011 – 12 O 381/08.
[7] LG Arnsberg v. 13.10.2011 – 1 O 533/10.

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