I. Grundlagen
Rz. 6
Im Rahmen der Testamentsvollstreckung muss generell zwischen einer in der Regel kurz andauernden Abwicklungstestamentsvollstreckung und einer auf einen längeren Zeitraum ausgerichteten Verwaltungstestamentsvollstreckung unterschieden werden. Was die Abwicklungstestamentsvollstreckung betrifft, so besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass diese sowohl bei Anteilen an Personengesellschaften als auch bei Kapitalgesellschaftsanteilen zulässig ist. Da das Handelsrecht über die Drei-Monats-Frist des § 27 Abs. 2 HGB hinaus keine weiter gehende Haftungseinschränkung zulässt, wird jedoch überwiegend vertreten, dass die Abwicklungsvollstreckung nur innerhalb dieser Drei-Monats-Frist möglich ist, nicht aber darüber hinaus. Wenn ein Testamentsvollstrecker ein Einzelunternehmen daher nicht innerhalb dieser Frist in eine andere Rechtsform überführt, verpachtet, veräußert oder dem Erben nach § 2217 BGB überlässt, kommt es in Bezug auf das Einzelunternehmen zu einem automatischen Erlöschen der Testamentsvollstreckung.
Rz. 7
Im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung ist demgegenüber die Frage der Zulässigkeit jedenfalls im Hinblick auf Einzelunternehmen und Beteiligungen an Personengesellschaftsanteilen nach wie vor umstritten. Jedoch wurde die Zulässigkeit einer Verwaltungstestamentsvollstreckung an einem Kommanditanteil höchstrichterlich bestätigt.
Die Ursachen für die Diskussion über die Zulässigkeit der verwaltenden Testamentsvollstreckung an Einzelunternehmen und Personengesellschaftsanteilen resultieren aus den miteinander kollidierenden Schnittstellen zwischen dem Gesellschaftsrecht und dem Erbrecht:
Gegen eine Zulässigkeit der Verwaltungsvollstreckung wird vorgetragen, dass dadurch die bei Personengesellschaften grundsätzlich geltende unbeschränkte Haftung der Gesellschafter unterlaufen würde: § 2206 BGB gibt dem Testamentsvollstrecker das Recht, im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung Verbindlichkeiten für den Nachlass (und nicht für die Erben persönlich!) einzugehen. Würde der Testamentsvollstrecker nach außen als solcher auftreten und das Handelsgeschäft führen, würde er nicht persönlich haften. Gleichzeitig behält der Erbe die Möglichkeit, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Es entstünde also ein Unternehmen mit lediglich beschränkter Haftung. Dieses Ergebnis ist mit den gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen der unbeschränkten Haftung bei Personengesellschaften nicht kompatibel.
II. Vollmachtslösung
Rz. 8
Die eingangs geschilderte Problematik kann im Wege der sog. Vollmachtslösung umgangen werden. Danach erteilt der Erblasser dem späteren Testamentsvollstrecker lebzeitig widerrufliche, transmortale (also über den Tod hinauswirkende) Vollmacht. In dieser Konstellation führt der Testamentsvollstrecker dann als Bevollmächtigter alle Geschäfte im Namen und mit Wirkung für die Erben. Es bleibt somit bei der persönlichen und unbeschränkten Haftung der Erben, die bei Fortführung des ererbten Unternehmens auch als Inhaber in Erbengemeinschaft ins Handelsregister eingetragen werden.
Rz. 9
Die Risiken der Vollmachtslösung liegen darin, dass die dem Testamentsvollstrecker erteilte Vollmacht nach Eintritt des Erbfalles prinzipiell jederzeit von den Erben widerrufen werden kann. Zum anderen erscheint es unbillig, dass die Erben zwar unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen für die Handlungen des Testamentsvollstreckers haften sollen, auf die Auswahl seiner Person aber keinerlei Einfluss haben.
Wichtig
Um einem nicht gewünschten Widerruf der Vollmacht durch die Erben vorzubeugen, sollte ein Zuwiderhandeln im Rahmen der letztwilligen Verfügung sanktioniert werden. Hier bietet sich beispielsweise an, die Erbenstellung entfallen zu lassen. Genauso sollten die Erben von eigenen, der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers zuwiderlaufenden Handlungen abgehalten werden. Das kann ebenfalls durch die testamentarische Anordnung entsprechender Sanktionen geschehen. Bei der Verknüpfung der Erbenstellung mit einer Beschränkung oder Beschwerung ist demgegenüber immer § 2306 BGB und die Möglichkeit des betreffenden Erben, die Erbschaft auszuschlagen und stattdessen den Pflichtteil geltend zu machen, im Auge zu behalten.
III. Treuhandlösung
Rz. 10
Nach der sog. Treuhandlösung übernimmt der Testamentsvollstrecker das Unternehmen als Treuhänder. Nicht die Erben, sondern der Testamentsvollstrecker führt in dieser Variante das Unternehmen und wird als Inhaber (nach herrschender Meinung ohne Testamentsvollstreckervermerk) ins Handelsregister eingetragen. Das hat zur Konsequenz, dass im Außenverhältnis auch nicht die Erben, sondern der Testamentsvollstrecker persönlich und unbeschränkt haftet. Der Testamentsvollstrecker kann im Innenverhältnis gegenüber den Erben allerdings Freistellung von seiner persönlichen u...