I. Stille Gesellschaft
Rz. 35
Eine stille Gesellschaft wird durch den Tod eines stillen Gesellschafters grundsätzlich nicht aufgelöst, § 234 Abs. 2 HGB. Bei Zustimmung des Geschäftsinhabers kann demnach eine Verwaltung der Beteiligung durch einen Testamentsvollstrecker erfolgen. Bei Auflösung der stillen Gesellschaft muss der Testamentsvollstrecker das Guthaben des stillen Gesellschafters befriedigen.
Sieht der Gesellschaftsvertrag eine andere Regelung vor (§ 727 Abs. 1 BGB) und wird die Gesellschaft beim Tod eines stillen Gesellschafters fortgesetzt, gelten im Rahmen der Testamentsvollstreckung die gleichen Grundsätze wie beim Einzelunternehmen.
II. Genossenschaft
Rz. 36
Verstirbt ein Genosse, geht dessen Mitgliedschaft auf den bzw. die Erben über, § 77 Abs. 1 GenG. Die Mitgliedschaft endet dabei mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Modifikationen sind möglich, § 77 Abs. 2 GenG. Insbesondere kann eine Anordnung dahingehend vorgenommen werden, dass die Mitgliedschaft fortgesetzt wird. Der Testamentsvollstrecker nimmt alle Mitgliedschaftsrechte wahr. Nach herrschender Meinung kann er allerdings nicht die Fortsetzung der Gesellschaft selbst gemäß § 77 Abs. 2 GenG anordnen.
III. EWIV
Rz. 37
Unter einer EWIV (Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung) versteht man eine Personengesellschaft, die hinsichtlich ihrer Struktur der OHG nachgebildet ist. Gemäß § 1 EWIV-AG kommen die für die OHG geltenden Regelungen zur Anwendung. Das gilt auch für die Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung. Ausnahmen von der generellen Übertragbarkeit der OHG-Vorschriften bestehen nur dann, wenn die EG-VO Nr. 2137/85 etwas anderes vorgibt.
IV. Partnerschaftsgesellschaft
Rz. 38
Seit dem 1.7.1995 können sich Freiberufler nach dem PartGG als Partnerschaftsgesellschaft zusammenschließen. Das PartGG verweist dabei im Wesentlichen auf die für die OHG und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts anwendbaren Vorschriften, § 1 Abs. 4 PartGG. Die Beteiligung an einer Partnerschaftsgesellschaft ist allerdings nicht vererblich, § 9 Abs. 4 S. 1 PartGG. Deshalb führt der Tod eines Partners grundsätzlich zu seinem Ausscheiden, § 9 Abs. 2 PartGG. Nach § 738 BGB wächst der Anteil des verstorbenen Partners dann den verbleibenden Partnern an. In den Nachlass fällt ein Auseinandersetzungsanspruch, der mit einer Testamentsvollstreckung belegt und vom Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden kann.
Rz. 39
Die Partner einer Partnerschaftsgesellschaft können im Rahmen des Partnerschaftsvertrages auch regeln, dass die Beteiligungen vererblich sein sollen, § 9 Abs. 4 S. 2 PartGG. In diesem Fall ist die Testamentsvollstreckung über die Beteiligung grundsätzlich möglich. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Erbe selbst in berufsrechtlicher Hinsicht als Partner in Frage kommt, § 9 Abs. 4 S. 2 PartGG. Ist das nicht der Fall, dann hilft auch eine entsprechende Qualifikation des benannten Testamentsvollstreckers darüber nicht hinweg.