Rz. 45

Für die Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung ist das Gebührenunterschreitungsverbot von § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO zu beachten. Danach ist es unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das RVG vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Durch das Gebot soll das RVG als staatliches Tarifgesetz geschützt und ein Preiswettbewerb um Mandate verhindert werden.[119] Ein Verstoß führt nach § 134 BGB i.V.m. § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO zu einer rückwirkenden Nichtigkeit der Vergütungsvereinbarung, wobei aber die Wirksamkeit des Mandatsvertrages hiervon unberührt bleibt.[120] Neben den zivilrechtlichen Folgen muss der Rechtsanwalt mit wettbewerbsrechtlichen sowie berufsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Beispielsweise kommt bei einem wissentlichen Verstoß gegen § 49b Abs. 1 BRAO eine Rüge nach § 74 Abs. 1 BRAO in Betracht.[121]

 

Rz. 46

Das Verbot der Gebührenunterschreitung besteht nicht ausnahmslos. Es sind beispielweise folgende Durchbrechungen zu berücksichtigen:[122]

Das Unterschreitungsverbot gilt nur für gerichtliche Tätigkeiten, wodurch für außergerichtliche Tätigkeiten eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden kann, § 49b Abs. 1 BRAO i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1 RVG.
Eine Gebührenunterschreitung ist zulässig, sofern besondere Umstände – wie die Bedürftigkeit – in der Person des Auftraggebers vorliegen, vgl. § 49b Abs. 1 S. 2 BRAO.
Eine weitere Ausnahme enthält in gerichtlichen Angelegenheiten § 4a Abs. 1 S. 3 RVG für den Fall, dass die Vereinbarung eines Erfolgshonorars im Einzelfall zulässig ist?
[119] BT-Drucks 12/4993, 31; Henssler/Prütting/Kilian, § 49b BRAO Rn 10.
[120] BGH NJW 1980, 2407; Schneider/Volpert/N. Schneider, § 3a RVG Rn 20.
[121] Schneider/Volpert/N. Schneider, § 3a RVG Rn 20.
[122] Vgl. Henssler/Prütting/Kilian, § 49b BRAO Rn 33 ff. m.w.N.

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